TE Dok 2020/9/8 42143-DK-2020

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Norm

BDG 1979 §42 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

ungerechtfertigte EKIS Anfrage und Weitergabe der Daten

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

er hat eine widerrechtliche - weil nicht im dienstlichen Interesse stehende- KZR-Nummernanfrage durchgeführt und die Erkenntnisse aus der Einsichtnahme an unbefugte Dritte, mittels WhatsApp Nachricht weitergeleitet,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 46 Abs. 1 BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen, P4/88155/2/2013 vom 21.05.2013“ sowie „Datenschutz - Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen, PAD/18/1068913 vom 18.06.2018“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG eine Geldbuße in der Höhe von € 2.000, - (in Worten: zweitausend) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

BEGRÜNDUNG

 

Der Verdacht, dass der Beschuldigte Dienstpflichtverletzungen begangen zu hat, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde, sowie den Erhebungen der LPD.

Sachverhalt:

Es langte in der Personalabteilung der Anlassbericht des Referat Besondere Ermittlungen ein, wonach N.N. im Verdacht steht, in seiner Eigenschaft als Exekutivbediensteter widerrechtliche EKIS-Anfragen durchgeführt zu haben und das Ergebnis mittels WhatsApp-Messenger an Dritte/Unbefugte weitergeleitet zu haben.

N.N. habe ohne dienstlichen Anlass eine Personenanfrage durchgeführt und die Daten an eine Person weitergegeben.

Weiters ergab die Protokolldatenauswertung, dass N.N. eine KZR-Nummernanfrage durchgeführt habe. Als Bezug wurde „ÜKO 400 israelische Botschaft verdächtiges Fahrzeug“ angeführt. Den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Zulassungsbesitzers habe N.N. im Anschluss via WhatsApp eine unbefugte Person weitergeleitet.

Verantwortung:

Von N.N. wird angegeben, er habe die Daten nicht von einer EKIS-Anfrage, sondern von einem Meldezettel, welchen der Angefragte für JEDEN einsehbar liegen gelassen habe. Zu dieser Zeit habe N.N. ebenfalls in diesem Haud gewohnt.

Im Zuge der Ermittlungen konnten bei der Protokolldatenauswertung zur Person keine EKIS-Anfrage im entsprechenden Zeitraum eruiert werden.

Bezüglich der KZR-Nummernanfrage wird von N.N. angegeben, er habe diese auf Ersuchen via WhatsApp seines mittlerweile verstorbenen Schwagers, in der Pause seiner Bereitschaft bei der israelischen Botschaft durchgeführt. Als Begründung gibt er an, sein Schwager habe das betreffende Fahrzeug in dessen Wohnbereich wiederholt abgestellt gesehen und dies sei ihm verdächtig vorgekommen. Die Anfrage habe er aufgrund der Gefahrenerforschung und allgemeinen Hilfeleistungspflicht als Exekutivbeamter durchgeführt, da er sich aufgrund mehrfacher Einbruchsdiebstähle im dortigen Bereich rechtlich verpflichtet gesehen habe.

Bezüglich des angeführten Bezugs („ÜKO 400 israelische Botschaft verdächtiges Fahrzeug“) bei der Anfrage wird von N.N. angegeben, dass dies nicht bedeute, dass sich ein verdächtiges Fahrzeug vor der israelischen Botschaft befinde. Dies habe eine ausschließliche Zuordnungsfunktion, damit er sich zu einem späteren Zeitpunkt im Bedarfsfall daran erinnern könne, bei welcher Tätigkeit er die Anfrage durchgeführt habe.

Den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Zulassungsbesitzers habe er seinem Schwwager aufgrund dessen via WhatsApp übermittelt, da dieser wegen seiner Operationen unter großem emotionalem Druck gestanden habe. Die Übermittlung der Daten sollten zu seiner Entlastung dienen, damit nicht noch weitere Bedenken dazukommen.

Gerichtsverfahren:

Das Verfahren gegen den im Betreff angeführten EB wegen § 302 Abs. 1 StGB wurde von der StA gem. § 190 Z 2 StPO aus Mangel an Beweisgründen eingestellt.

Das Verfahren wegen Verdachtes gem. § 302 Abs. 1 StGB bezüglich der widerrechtlich durchgeführten KZR-Anfrage wurde von der StA gem. § 200 (5) StPO (Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 5.000,-) diversionell erledigt.

Datenschutzbehörde

Da im Hinblick auf die widerrechtliche KZR-Anfrage ein Verstoß gem. § 62 Abs. 1 DSG erblickt wird, wurde der Sachverhalt ebenfalls an die Datenschutzbehörde weitergeleitet.

Anlastungen durch die Dienstbehörde:

N.N. steht im Verdacht, insofern gegen die Dienstanweisungen „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen, P4/88155/2/2013 vom 21.05.2013“ sowie „Datenschutz - Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen, PAD/18/1068913 vom 18.06.2018“ verstoßen zu haben und somit Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 Abs. 2 und 44 BDG 1979 begangen zu haben, indem er eine widerrechtliche KZR-Nummernanfrage durchführte und die Daten an seinen Schwager weiterleitete.

Rechtsgrundlage:

BDG

Ein Beamter hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Ein Beamter hat gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Dienstanweisung

Gemäß der DA „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ P4/88155/2/2013 vom 21.05.2013, Pkt. III.1. (Aufgaben und Verantwortung des Anfragenden) dürfen Anfragen nur gestellt werden, wenn diese rechtlich erlaubt, sachlich erforderlich und vom Umfang her notwendig sind.

Gemäß der DA „Datenschutz - Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen“ PAD/18/1068913 vom 18.06.2018, Pkt. 2.1. (Grundrecht auf Datenschutz - Allgemeines) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. […]

 

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

§ 46 (1) BDG: Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beame ohne dienstlichen Grund eine KZR-Anfrage getätigt und das Ergebnis an einen außenstehenden Dritten weitergegeben hat.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:

Laut ständiger Rechtsprechung trifft die nach § 43 Abs. 2 BDG auferlegte Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient, da gerade ein Exekutivbeamter nicht nur die Normen des gesamten StGB zu schützen, sondern auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten hat. Nunmehr hat der Disziplinarbeschuldigte selbst gegen diese Normen verstoßen und diese Kernaufgaben verletzt.

Gem. § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarkommission nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen – so auch bei der Diversion - hat der Senat den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen. Dieser Umstand ändert nichts an seinem schuldhaften Verhalten im Sinne des BDG und an der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit.

Beim IAP (interne Anfrageplattform) - (vormals EKIS) - handelt es sich um ein sicherheitspolizeiliches Datenevidenzsystem, in welchem sämtliche sensiblen personenbezogenen Daten erfasst werden. Die Verwendung des IAP zur Einsichtnahme bzw. zu Datenabfragen ist ausschließlich aus dienstlichen Gründen zulässig. Der Zugang in das IAP ist mittels Passwortes geschützt; jede Abfrage wird inhaltlich und zeitlich protokolliert und ist dem jeweiligen Benutzer zuordenbar.

Der Beamte hat als Anfragegrund „ein verdächtiges Fahrzeug bei der israelischen Botschaft“ angeführt. Die israelische Botschaft befindet sich jedoch örtlich in Wien, das verdächtige Fahrzeug wurde in Tirol vor dem Wohnhaus seines Schwagers gesichtet. Somit war zum einen die Dokumentation und Anfragegrund nicht ordnungsgemäß, denn wenn ein Bezug zur israelischen Botschaft hergestellt werden sollte, hätte der Beamte erst recht aufgrund der politisch sensiblen Exponiertheit der israelischen Botschaft eine Meldung erstatten müssen. Zum anderen hat er es unterlassen, nach der Anfrage eine entsprechende Meldung wegen Gefahrenerforschung zu machen und eine PAD-Zahl anzulegen. Diese Meldung hätte er in weiterer Folge zuständigkeitshalber an die PI weiterleiten müssen. Anstatt dessen hat er das Ergebnis seiner Anfrage lediglich seinem Schwager übermittelt und damit ein Amtsgeheimnis verraten.

Der Disziplinarbeschuldigte verrichtet Polizeidienst. Zu seinen unmittelbaren Aufgaben gehört damit auch der Vollzug des Strafrechts und der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. In der öffentlichen Wahrnehmung sind die Polizeibehörden besonderer Beobachtung und Kritik ausgesetzt. Gerade ihrem ordnungs- und gesetzmäßigen Vollzug kommt daher besondere Bedeutung zu. Dazu gehört auch, dass Polizisten die ihnen zur Verfügung gestellten Berechtigungen, wie die gegenständliche IAP-Berechtigung, nur für dienstliche Zwecke verwenden und die Bestimmungen des DSG, sowie die internen Vorschriften über die Durchführung solcher Abfragen, einhalten. Insbesondere muss von jedem Polizeibeamten erwartet werden können, dass er die dienstlichen Ressourcen/Befugnisse nicht für private Zwecke missbraucht.

Durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten entsteht in der Öffentlichkeit der Eindruck, Polizeibeamte würden ihnen dienstlich eingeräumte Befugnisse, wie dem Zugriff auf grundsätzlich sensible polizeiliche Datenbanken gedankenlos für private Zwecke verwenden. Gerade der Datenschutz ist im Zusammenhang mit dem, dem Bundesministerium für Inneres eingeräumten besonderen Befugnissen im Brennpunkt ständiger öffentlicher und politischer Diskussionen. Die Beamten des Innenressorts haben daher besonders darauf zu achten, alles zu vermeiden, was den Eindruck einer missbräuchlichen Ausübung von Befugnissen erwecken könnte.

 

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG:

Der Beamte hat durch sein Verhalten nicht nur gegen § 43 Abs. 2 BDG verstoßen, sondern auch gegen § 44 Abs. 1 BDG.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbaren Erlässe, sowie die schriftlichen Befehle seiner zuständigen Dienstbehörde und mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.

Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, dass eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben garantiert werden kann. Die Polizei ist ein militärisch organisiertes Konstrukt, das durch das Instrument der Weisung abgesichert ist und nur Einhaltung von Weisungen funktioniert. Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Befolgung interner Weisungen gehört, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, seine Loyalität und seinen Respekt gegenüber den Vorgesetzten und den Kollegen, aber auch seine Grundeinstellung zum Verwaltungsapparat und sein Pflichtbewusstsein in Frage zu stellen.

Fakt ist, dass der Beamte eine schriftliche Weisung in Form von der Dienstanweisung betreffend „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ nicht befolgt hat und somit dem Kernbereich seines engsten Pflichtenkreises zuwidergehandelt und ein disziplinär zu verfolgendes Verhalten gesetzt hat (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).

Die vom Beschuldigten begangene Dienstpflichtverletzung ist grundsätzlich kein Bagatelldelikt. Der VwGH hat § 44 BDG als so „grundsätzliche Bestimmungen des Dienstrechts“ gesehen, dass er bei der „unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung“ eine Disziplinarstrafe für „unbedingt erforderlich“ gehalten was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht und die Voraussetzung der „geringen Schuld“ in § 118 Abs. 1 Z 4 BDG als keinesfalls gegeben angenommen hat (VwGH 21.2.1991, 90/09/0180).

Dienstpflichtverletzung nach § 46 Abs. 1 BDG

Zum Vorwurf der Weitergabe von Amtsgeheimnissen stellt dies für den Senat eindeutig den Tatbestand des § 46 BDG dar.

Eine Auskunft aus dem IAP ist nur einem Polizeibeamten möglich, der Zugriff zu diesen sensiblen Daten hat und der einen dienstlichen Rechtfertigungsgrund für die Anfrage aufweist. Dies wird somit nur einem geschlossenen Personenkreis, nämlich Exekutivbeamten mit Zugriffserlaubnis ermöglicht, andere Personen sind von diesen Tatsachen ausgenommen, deshalb spricht man auch von geheim!

§ 46 Abs. 1 BDG ist die einzige Dienstpflicht, die nicht nur den aktiven Beamten, sondern auch den Ruhestandsbeamten sowie den Beamten betrifft, der aus dem Dienstverhältnis ausscheidet – entsprechend streng wird diese Regelung ausgelegt.

 

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldbuße im oberen Bereich als ausreichend an, zumal auch eine sehr hohe Diversion verhängt wurde. Aus generalpräventiven Gründen muss den Kollegen vor Augen geführt werden, dass derartiges Fehlverhalten bedingungslos sanktioniert wird.

Im konkreten Fall war jedoch das Tatsachengeständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung sowie die Vielzahl an Belobigungen mildernd zu werten.

Erschwerend war kein Umstand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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