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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsstellung eines Beamten, der sich im Karenzurlaub befunden hat, ist durch § 75 Abs 8 BDG 1979 bestimmt. Demnach ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen (- eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd § 40 BDG 1979 wäre nur bei Vorliegen eines WICHTIGEN dienstlichen Interesses zulässig -) mit dem früheren Arbeitsplatz oder mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu betrauen. Die Frage der Verwendung des Beamten ist daher in einem Verfahren nach § 75 Abs 8 BDG 1979 abzuwickeln; es handelt sich hiebei jedenfalls NICHT um eine Angelegenheit des § 38, § 40 oder § 41 Abs 2 BDG 1979, bei der die Anrufung des VwGH ausgeschlossen wäre.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120253.X01Im RIS seit
20.11.2000