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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Die erste gegenüber dem Beamten unter Berufung auf § 41 Abs. 1 BDG 1979 in Weisungsform getroffene Personalmaßnahme ist ihrem Inhalt nach unbestritten eine "Versetzung" im Sinn des § 38 Abs. 1 BDG 1979. Im Beschwerdefall kann die abschließende Klärung der Frage dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der Anführung des § 41 Abs. 2 BDG 1979 in § 41a Abs. 6 leg. cit. für die Zuständigkeit der Berufungskommission zukommt. Vor dem Hintergrund der weiten Auslegung der Wendung "Angelegenheiten der §§ 38, 40 ..." in dieser Bestimmung steht die Anführung des § 41 Abs. 2 leg. cit. der Zuständigkeit der Berufungskommission nämlich jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht entgegen, weil der Beamte sich nach dem Beschwerdepunkt in seinem Recht auf Versetzung unter Begründung wichtiger dienstlicher Interessen und Berücksichtigung seiner persönlichen Situation nach § 38 BDG 1979 verletzt erachtet. Er geht damit im Ergebnis davon aus, dass er nicht unter § 41 Abs. 1 BDG 1979 fällt und daher für ihn (soweit dies hier von Interesse ist) die "üblichen" Bestimmungen des § 38 Abs. 2 bis 4 und 7 BDG 1979 gelten. Für dieses Vorbringen ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die (mit Berufung anzurufende) Berufungskommission zuständig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120096.X02Im RIS seit
30.05.2006