Der Beschwerdeführer stand jedenfalls bis zum Ablauf des 31. August 2002 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei. In seinem an das Stadtamt Traun, zu Handen des Bürgermeisters gerichteten Schreiben vom 5. August 2002 teilte er mit, dass er aus seinem Dienstverhältnis mit der Stadtgemeinde Traun per 31. August 2002 austrete. Er ersuche, ihm vom 19. bis 31. August 2002 eine Nebenbeschäftigung als Leiter des Bezirksaltenheims Hardt zu gestatten. In sein... mehr lesen...
Index: L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §21 Abs3 idF 1995/043;GdBedG OÖ 2001 §27 Abs1;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0065, u.a. unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, zum Fall der Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 ausführte, ist für die Rechtsverbindlichkeit ein... mehr lesen...
Index: L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §21 Abs1;BDG 1979 §21 Abs2;BDG 1979 §21 Abs3 idF 1995/043;GdBedG OÖ 2001 §27 Abs1;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, zur vergleichbaren Regelung in § 21 Abs. 1 bis 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 - dessen Abs. 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 43/1995 -... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand - jedenfalls - bis zum Ablauf des 31. August 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Aus einem Protokoll der Unternehmensrevision, Erhebungsdienst Linz, der Österreichischen Post AG geht Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer sei wegen eines am 24. Juni 2005 stattgefundenen Vorfalles (hiezu siehe später) von MZ (im Folgenden: M) polizeilich zur Anzeige gebracht worden.... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §21 Abs3 idF 1995/043;
Rechtssatz: In Ermangelung von Hinweisen darauf, dass ihnen eine irrtümliche Annahme des Beschwerdeführers (Beamten) in Richtung einer Widerruflichkeit seiner Austrittserklärung erkennbar gewesen wäre, hat keine Verpflichtung der Erhebungsbeamten bestanden, den Beschwerdeführer über die Unwiderruflichkeit einer mit Wirksamkeit von einem ... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte, insbesondere zum Gang des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zum ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe: des hg. Erkenntnisses vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, verwiesen. Neben dem dort auszugsweise wiedergegebenen Berufungsvorbringen hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung weiters Folgendes behauptet: "Im Akt des Landesgerichtes I. zu 30 Vr 2696/97 befindet sich kein schriftlicher Haf... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ABGB §882a;BDG 1979 §21 Abs3;
Rechtssatz: Bis zum Zugang der Erklärung ist schon nach zivilrechtlichen Regelungen ein Widerruf derselben möglich (vgl. Rummel, ABGB I, 3. Auflage (2000), Rz 7 zu § 862a ABGB). Dieser Widerruf, der schon die wirksame Abgabe der Austrittserklärung hindert, ist von dem an die Einhaltung der Fr... mehr lesen...