RS Vwgh 2007/5/25 2006/12/0163

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §21 Abs3 idF 1995/043;

Rechtssatz

In Ermangelung von Hinweisen darauf, dass ihnen eine irrtümliche Annahme des Beschwerdeführers (Beamten) in Richtung einer Widerruflichkeit seiner Austrittserklärung erkennbar gewesen wäre, hat keine Verpflichtung der Erhebungsbeamten bestanden, den Beschwerdeführer über die Unwiderruflichkeit einer mit Wirksamkeit von einem näher bezeichneten Tag abgegebenen Austrittserklärung aufzuklären, zumal dem Beschwerdeführer eine Überlegungsfrist bis zum nächsten Tag eingeräumt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120163.X03

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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