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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §21 Abs3 idF 1995/043;Rechtssatz
In Ermangelung von Hinweisen darauf, dass ihnen eine irrtümliche Annahme des Beschwerdeführers (Beamten) in Richtung einer Widerruflichkeit seiner Austrittserklärung erkennbar gewesen wäre, hat keine Verpflichtung der Erhebungsbeamten bestanden, den Beschwerdeführer über die Unwiderruflichkeit einer mit Wirksamkeit von einem näher bezeichneten Tag abgegebenen Austrittserklärung aufzuklären, zumal dem Beschwerdeführer eine Überlegungsfrist bis zum nächsten Tag eingeräumt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120163.X03Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011