RS Vwgh 2007/11/15 2006/12/0205

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §21 Abs1;
BDG 1979 §21 Abs2;
BDG 1979 §21 Abs3 idF 1995/043;
GdBedG OÖ 2001 §27 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, zur vergleichbaren Regelung in § 21 Abs. 1 bis 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 - dessen Abs. 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 43/1995 - ausführte, ist die Austrittserklärung eine einseitige empfangs-, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung. Sie erlangt ihre Rechtsverbindlichkeit mit dem Einlangen bei der zuständigen Dienstbehörde. Zuständig zur Empfangnahme dieser Willenserklärung des Beamten ist jene Dienstbehörde, die zur Durchführung eines Dienstrechtsverfahrens berufen ist, das sich auf die Austrittserklärung bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120205.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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