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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §21 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, zur vergleichbaren Regelung in § 21 Abs. 1 bis 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 - dessen Abs. 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 43/1995 - ausführte, ist die Austrittserklärung eine einseitige empfangs-, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung. Sie erlangt ihre Rechtsverbindlichkeit mit dem Einlangen bei der zuständigen Dienstbehörde. Zuständig zur Empfangnahme dieser Willenserklärung des Beamten ist jene Dienstbehörde, die zur Durchführung eines Dienstrechtsverfahrens berufen ist, das sich auf die Austrittserklärung bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120205.X01Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015