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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §882a;Rechtssatz
Bis zum Zugang der Erklärung ist schon nach zivilrechtlichen Regelungen ein Widerruf derselben möglich (vgl. Rummel, ABGB I, 3. Auflage (2000), Rz 7 zu § 862a ABGB). Dieser Widerruf, der schon die wirksame Abgabe der Austrittserklärung hindert, ist von dem an die Einhaltung der Frist des § 21 Abs. 3 BDG 1979 gebundenen Widerruf einer bereits zugegangenen und damit abgegebenen Erklärung zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120065.X05Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010