Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber seine Arbeitnehmerin am 21.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.15 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 00.40 Uhr, am 22.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.20 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 23.45 Uhr und am 23.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.30 sowie von 17.00 Uhr bis 23.05 Uhr beschäftigt. Da die Arbeitnehmerin an diesen Tagen sohin jeweils in einem derartigen Ausmaß über die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit hinaus beschäftigt war, dass andererseits zugleich ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Grunde nach befindet sich der Berufungswerber mit seinem nur auf bestimmte Fakten bezogenen Verjährungseinwand im Recht. Allerdings wurde die hier maßgebliche erste Verfolgungshandlung, das ist die AzR vom 8.10.1998, noch am selben Tag hinausgegeben; schon dadurch wurde sie verjährungsunterbrechend wirksam. Diesbezüglich kommt es zufolge der Judikatur - neben anderen, hier jedoch erfüllten Voraussetzungen - nicht auf die Zustellung der Maßnahme, sondern auf den Zeitpunkt de... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis beruht auf der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 16 Aufsichtsbezirk vom 28 05 1996. Demnach wurde bei einer Überprüfung der von der Gesellschaft mbH & Co KG geführten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt, daß die Tagesarbeitszeit von maximal 10 Stunden von mehreren Arbeitnehmern dieser Firma überschritten wurde. Eine Auflistung der betreffenden Arbeitnehmer und deren (im Zeitraum vom 26 02 bis 25 04 1996) an bestimmten Tagen geleistete Arbeitsz... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber, gegenständlich der handelsrechtliche Geschäftsführer, ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nur wenn er glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften durch seine Arbeitnehmer trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Anzeige nach dem Arbeitszeitgesetz durch das Arbeitsinspektorat ist es nicht zwingend erforderlich, daß vorher eine Aufforderung nach § 9 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz erteilt wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitzeitgesetzes (kurz: AZG), BGBl. Nr.461/1969 idF BGBl. Nr.647/1987 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit.... mehr lesen...
Begründung: I. und II. Auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk und nach ergänzenden Ermittlungen erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt fd 4./5. Bezirk das mit 2.9.1994 datierte Straferkenntnis, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der S GesmbH, diese als Komplementärin der S GesmbH & Co KG mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß der Betriebsrat der längeren Arbeitszeit zustimmte und - so der Berufungswerber weiter - die Überschreitungen der (gesetzlichen) Arbeitszeit durch die einzelnen Beschäftigten auf freiwilliger Basis sowie gegen entsprechende Abgeltung ("somit direkt zum unmittelbaren Vorteil der Betroffenen") erfolgten, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl dazu die Erk des VwGH v 11.5.1992, Zl 91/19/0251 und v 30.9.1991, Zl 91/19/0136). mehr lesen...