Der Arbeitgeber, gegenständlich der handelsrechtliche Geschäftsführer, ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nur wenn er glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften durch seine Arbeitnehmer trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, ein den Erfordernissen seines Betriebes angepaßtes wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystem einzurichten und dies der Behörde gegenüber glaubhaft zu machen. Wenn sich der Rechtsmittelwerber grundsätzlich auf seine Arbeitnehmer in der Filiale verläßt und keinerlei, wie immer geartete Kontrollmaßnahmen gesetzt hat, so ist dies im Hinblick auf die Erfordernisse eines wirksamen Kontrollsystems unzureichend und konnte nicht als exkulpierende Rechtfertigung beim Überschreiten von Arbeitszeitgesetzbestimmungen herangezogen werden.