Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Bestraften in seiner Funktion als persönlich haftender Gesellschafter der Firma E R KG hinsichtlich sechs im Zeitraum Jänner bis Februar 1997 in seinem Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer Übertretungen des § 9 AZG wegen Überschreitung der zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit in den angeführten Zeiträumen vorgeworfen und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Gesamtgeldstrafe von S 8.000,-- verhängt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber berief sich zu Recht darauf, dass nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe in Zeiten erhöhten Arbeitsbedarfes wöchentlich bis zu fünfzehn Überstunden geleistet werden durften, und danach eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 55 Stunden zulässig war. So kann die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nach § 7 Abs 1 AZG bei erhöhtem Arbeitsbedarf um fünf Stunden in der einzelnen Woche verlängert werden, und können (zusätzlich) gemäß § 7 Abs 2 AZG durch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitzeitgesetzes (kurz: AZG), BGBl. Nr.461/1969 idF BGBl. Nr.647/1987 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit.... mehr lesen...
Rechtssatz: Verfehlt ist der Einwand der Berufungswerberin, daß sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft für die gegenständliche Übertretung schon deswegen nicht belangt werden könne, weil für die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften "primär der gewerberechtliche Geschäftsführer und nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer" verantwortlich sei. Entgegen dieser Auffassung zählen Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes keineswegs zu jenem rein gewerblichen Recht... mehr lesen...
Begründung: I. und II. Auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk und nach ergänzenden Ermittlungen erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt fd 4./5. Bezirk das mit 2.9.1994 datierte Straferkenntnis, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der S GesmbH, diese als Komplementärin der S GesmbH & Co KG mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß der Betriebsrat der längeren Arbeitszeit zustimmte und - so der Berufungswerber weiter - die Überschreitungen der (gesetzlichen) Arbeitszeit durch die einzelnen Beschäftigten auf freiwilliger Basis sowie gegen entsprechende Abgeltung ("somit direkt zum unmittelbaren Vorteil der Betroffenen") erfolgten, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl dazu die Erk des VwGH v 11.5.1992, Zl 91/19/0251 und v 30.9.1991, Zl 91/19/0136). mehr lesen...