Der Arbeitgeber berief sich zu Recht darauf, dass nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe in Zeiten erhöhten Arbeitsbedarfes wöchentlich bis zu fünfzehn Überstunden geleistet werden durften, und danach eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 55 Stunden zulässig war. So kann die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nach § 7 Abs 1 AZG bei erhöhtem Arbeitsbedarf um fünf Stunden in der einzelnen Woche verlängert werden, und können (zusätzlich) gemäß § 7 Abs 2 AZG durch Kollektivvertrag für Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe bis zu zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Für diese Überstunden war im Kollektivvertrag ausdrücklich keine besondere Genehmigung des Arbeitsinspektorates vorgesehen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen waren erfüllt (keine Überschreitung der Tagesarbeitszeit von zehn Stunden, kollektivvertragliche Ausnahmeregelung für die betreffende Branche, erhöhter Arbeitsbedarf wegen Hochsaison im Schigebiet im Jänner und Februar).