TE UVS Wien 1996/07/31 04/A/40/110/96

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Grünstäudl über die Berufung der Frau Maria W vom 15.3.1996 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 9.2.1996, Zahl MBA 11 - S 8434/95, wegen Übertretung der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung und die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt lauten:

"Sie, Frau Maria W, haben es als Geschäftsführerin und sohin im Sinne des § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufene der W und M (Internationale Transportgesellschaft) GesmbH im Standort Wien, Z-gasse zu verantworten, daß der Fahrer Josef T als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft am 21.2.1995 von 12.30 Uhr bis 22.10 Uhr das Schaublatt in die Aufzeichnungsvorrichtung für den zweiten Fahrer eingelegt hatte und dadurch auf seinem Schaublatt die zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeuges und seine Lenkzeit nicht aufgezeichnet hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art 13 in Verbindung mit Art 15 Abs 2 in Verbindung mit Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 in Verbindung mit § 28 Abs 1b Z 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/1969 in der Fassung BGBl Nr 446/1994 (im folgenden Arbeitszeitgesetz)."

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Schilling S 1.000,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin im wesentlichen die im Spruch genannte Tat (allerdings in der Tatumschreibung in nicht übersichtlicher Weise angereichert durch Begründungselemente und - wie die Berufungswerberin zutreffend ausführte - auch unter Anführung nicht unmittelbar bezughabender Rechtsvorschriften wie jener des § 17 Abs 6 AZG) angelastet und über sie eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) gemäß § 28 Abs 1 lit b Z 2 des Arbeitszeitgesetzes verhängt.

In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wendete die Berufungswerberin wie folgt ein:

"Gegen das Straferkenntnis vom 9.2.1996, Zahl MBA 11 - S 8434/95 erlaube ich mir innerhalb offener Frist Berufung einzulegen.

Begründung:

Wie bereits im Schreiben vom 19.01.1996 festgehalten, werden durch meine Person keine geschäftlichen Abwicklungen mehr vorgenommen. Weiters möchte ich darauf verweisen, daß bereits anderwärtig, aufgrund der Erklärung meines Sohnes Günther W, - ebenfalls Geschäftsführer - betreffend die Abwicklung sämtl Geschäftsgebaren, die Einstellung des Strafverfahrens gegen meine Person durch die Behörde verfügt wurde (siehe MBA - 11 - S4543/95).

Es ist das legitime Recht eines jeden Unternehmens Aufgabenbereiche festzulegen, für welche die jeweiligen Geschäftsführer verantwortlich sind.

In unserem Unternehmen ist dies auf solche Weise erfolgt, daß aufgrund der Bestellung meines Sohnes zum Geschäftsführer, die gesamte Abwicklung der geschäftlichen Interessen des Unternehmens übergeben wurde.

Ich erlaube mir nochmals darauf zu verweisen, daß eine Anerkennung der Behörde hierüber bereits vorliegt und dieses, aufgrund der zurückliegenden Verfahrenseinstellung gegen meine Person, folglich auch bestätigt wurde.

(siehe MBA - 11 - S4543/95, und Kopie unseres Schreiben vom 28.8.95).

Aus angeführten Gründen beantrage ich eine Einstellung des Verfahrens.

Hochachtungsvoll

Maria W "

Mit dem der Berufung in Kopie beiliegenden Schreiben vom 28.8.1995 bestätigte Herr Günther W im Verfahren Zahl MBA 11 - S 4543/95, daß sämtliche geschäftliche Abwicklungen von ihm durchgeführt werden und ersuchte daher um Einstellung des (Straf)verfahrens (zu jener Geschäftszahl) gegen seine Mutter Maria W.

Mit Stellungnahme vom 31.5.1996 macht die Berufungswerberin darüberhinaus einerseits einen falschen Tatvorwurf insoweit geltend, als die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Vorschrift des § 17 Abs 6 AZG nur für Kraftfahrzeuge gelte, die von der in Rede stehenden EWG-Verordnung ausgenommen sind. Wie sie nämlich weiter ausführt, "unterliegen alle unsere Fahrzeuge der genannten Verordnung (EWG)" und seien auch alle mit einem Kontrollgerät im Sinne dieser EWG-Verordnung ausgerüstet. Zudem richte sich die Verordnung an die Fahrer, welche das Fahrzeug lenken, weshalb auch nur diese für deren Einhaltung verantwortlich seien.

Die Berufungswerberin macht somit ausschließlich die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde erster Instanz geltend, bestreitet aber im übrigen nicht den Sachverhalt. Eine mündliche Berufungsverhandlung war daher nicht durchzuführen (§ 51e Abs 2 VStG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat hierüber nach Einsichtnahme in den von der Berufungswerberin genannten Verfahrensakt MBA 11 - S 4543/95 sowie aufgrund der Stellungnahmen der Berufungswerberin vom 15.4.1996 und vom 31.5.1996 in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

1) Zum Einwand der res iudicata (Verfahrenseinstellung durch den Magistrat der Stadt Wien):

Das Strafverfahren zur Geschäftszahl MBA 11 - S 4543/95 des Magistrates der Stadt Wien richtete sich nicht gegen die Berufungswerberin als Beschuldigte, sondern gegen Herrn Günther W als handelsrechtlichen Geschäftsführer der in Rede stehenden Gesellschaft und hat die Bestrafung desselben wegen zweier ähnlich gelagerter Übertretungen der zitierten EWG-Verordnung hinsichtlich des Arbeitnehmers Novo M vom 3.4.1995 zum Gegenstand. Wegen der diesen Arbeitnehmer M betreffenden Taten wurde vom Magistrat der Stadt Wien auch ein zweites Strafverfahren (allerdings zur Parallelzahl MBA 11 - S 4621/95), und zwar gegen Frau Maria W geführt, welches durch Bescheid vom 12.12.1995 zu letztgenannter Geschäftszahl eingestellt wurde. Diese Verfahrenseinstellung betrifft ebenfalls den Tatzeitpunkt 3.4.1995 und somit eine andere Verwaltungsübertretung als die hier verfahrensgegenständliche, welche entsprechend obiger Darstellung den Tatzeitpunkt 21.2.1995 und den Arbeitnehmer T zum Gegenstand hat. Damit liegt aber - entgegen dem Berufungsvorbringen - keine entschiedene Sache (res iudicata) vor.

Damit hat die genannte Verfahrenseinstellung auch keine bindende Wirkung für die im gegenständlichen Verfahren zu klärende Frage der Verantwortlichkeit der Berufungswerberin.

2) Verantwortlichkeit der Berufungswerberin:

Die Berufungswerberin übersieht, daß sie gemäß § 9 Abs 1 VStG als nach außen hin vertretungsbefugte Person der W und M GesmbH (Geschäftsführerin) jedenfalls für Verwaltungsübertretungen dieser Gesellschaft einzustehen hat, solange ein verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG (dies könnte auch der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer sein) nicht rechtswirksam bestellt wurde.

Zwar hat sie auf eine Anfrage der Berufungsbehörde eine schriftliche Unterlage über die "Interne Gesellschafterbesprechung am 05.04.1994" vorgelegt, durch welche dem zweiten Geschäftsführer Günther W die alleinige Verantwortung ua für die arbeitsrechtlichen Bestimmungen übertragen werden sollte, welcher dieser durch seine Unterschrift auch zugestimmt hat. Die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten hängt jedoch gemäß § 23 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes auch davon ab, daß die Bestellungsurkunde zum verantwortlich Beauftragten zum Tatzeitpunkt bereits beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt ist.

Die Berufungswerberin hat eine solche Übermittlung an das Arbeitsinspektorat trotz ausdrücklicher Anfrage der Berufungsbehörde aber weder behauptet noch nachgewiesen, sodaß von den Angaben des Arbeitsinspektorates in der Strafanzeige auszugehen war, wonach dort eine Meldung nach § 23 Abs 1 ArbIG zum Tatzeitpunkt nicht vorlag.

Da somit zum Tatzeitpunkt der zweite Geschäftsführer Günther W hinsichtlich der Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften noch nicht rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten bestellt war, trifft die Berufungswerberin (neben dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer) die Verantwortung für die gegenständliche Verwaltungsübertretung.

3) Tatbestandserfüllung und Verantwortlichkeit des Arbeitgebers:

Gemäß Art 13 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Gerätes.

Art 15 Abs 2 dieser Verordnung (EWG) lautet:

"Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden.

Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer die auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, daß die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden."

Entsprechend dem genannten Anhang sind die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeuges und die Lenkzeit aufzuzeichnen.

Unbestritten blieb im gegenständlichen Fall, daß der Fahrer Josef T als Arbeitnehmer der von der Berufungswerberin vertretenen Gesellschaft dieser letztgenannten Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Ausdrücklich durch die Berufungswerberin bestätigt wurde darüberhinaus, daß der Fahrer ein Kraftfahrzeug lenkte, welches der in Rede stehenden EWG-Verordnung unterliegt.

Damit ist die Berufungswerberin allerdings mit ihrem Vorbringen nur dahingehend im Recht, daß die im angefochtenen Straferkenntnis mitzitierte Gesetzesbestimmung des § 17 Abs 6 AZG (welche ausschließlich eine Regelung für von der Verordnung ausgenommene Kraftfahrzeuge trifft) hier nicht zur Anwendung gelangt. Deshalb alleine kann aber noch nicht von einem unrichtigen Tatvorwurf gesprochen werden, der zur Einstellung des Strafverfahrens führen muß. Vielmehr ist es entsprechend ständiger höchstgerichtlicher Judikatur Aufgabe der Berufungsbehörde, die übertretene Rechtsvorschrift richtig zu stellen (vgl etwa VwGH vom 9.6.1995, Zl 95/02/0049 und vom 10.5.1995, Zl 95/11/0048).

Zur bestrittenen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (und damit behaupteten Verantwortlichkeit des Fahrers) für die Nichteinhaltung der gegenständlichen EWG-Verordnungsbestimmungen ist auszuführen:

Richtig ist zwar, daß Art 15 der EWG-Verordnung konkrete Verhaltenspflichten des Fahrers normiert, doch verpflichtet gleichzeitig schon der zitierte Art 13 sowohl Unternehmer als auch die Fahrer zur richtigen Verwendung des Gerätes.

Wenn die Berufungswerberin daraus schließt, daß sie als Arbeitgebervertreterin damit nicht für die gegenständlichen Verhaltensweisen bestraft werden kann, so übersieht sie dabei aber insbesonders, daß diese EWG-Verordnung zwar von den jeweiligen nationalen Vollzugsorganen (und somit auch von der Berufungsbehörde) unmittelbar anzuwenden ist, andererseits jedoch selbst keine Regelungen über die Verantwortung bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen oder über die Ahndung solcher Verstöße beinhaltet.

So lautet Artikel 19 dieser EWG-Verordnung wie folgt:

"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission rechtzeitig die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Diese Vorschriften müssen sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung sowie auf die Ahndung im Falle von Zuwiderhandlungen erstrecken."

Durch letztgenannte Bestimmung wird somit dem jeweiligen Mitgliedstaat der EU ausdrücklich das Recht und die Pflicht auferlegt, jene Strafbestimmungen zu erlassen, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen. Es ist somit Sache des nationalen Gesetzgebers, jenen Regelungsmechanismus zu normieren, der die Fahrer dazu anhält, ihren in den Verordnungsbestimmungen festgelegten Verhaltensweisen zu entsprechen.

Der Bundesgesetzgeber hat hiezu durch die mit Novelle BGBl Nr 446/1994 eingefügte Bestimmung des § 28 AZG Abs 1b den Weg gewählt, den Arbeitgeber für die Nichteinhaltung der in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen durch dessen Fahrer verantwortlich zu machen, zumal es am Arbeitgeber liegt, durch Information, Einschulung aber auch Kontrolle und Sanktionsandrohung den Fahrer zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.

Die Bestimmung des § 28 Abs 1b AZG fügt sich somit in das Regelwerk der EWG-Verordnung ein und ergänzt dieses im Rahmen des Art 19 der Verordnung, woraus sich im gegenständlichen Fall eindeutig die Verantwortlichkeit der Berufungswerberin als nach außen hin vertretungsbefugte Person des Arbeitgebers ergibt.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 28 Abs 1b gilt für die gegenständliche Verwaltungsübertretung (mangels einer zum Tatzeitpunkt rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe) ein Strafrahmen von S 3.000,-- bis S 30.000,--.

Durch die Tat hat die Berufungswerberin das öffentliche Interesse an der jederzeitigen Kontrollierbarkeit insbesondere der Lenkzeit des jeweiligen Fahrers und damit die Überprüfbarkeit ausreichender Erholungszeiträume nicht unerheblich beeinträchtigt, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat nicht geringfügig ist.

Hinsichtlich ihres Verschuldens ist auszuführen, daß ihr die Einstellung des Strafverfahrens zur Zahl MBA 11 - S 4621/95 nicht schuldmindernd zugute gehalten werden kann, zumal ihr schon vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits aus anderen - allerdings damals noch nicht rechtskräftig entschiedenen und daher hinsichtlich des Strafrahmens auch nicht strafsatzerhöhend zu wertenden - Strafverfahren (vgl MBA 11 - S 6237/94 vom 30.1.1995, rechtskräftig am 14.3.1995 sowie MBA 11 - S 290/95 vom 17.1.1995, rechtskräftig am 8.3.1995) ihre verantwortliche Stellung bewußt sein mußte, wohingegen die Einstellung des genannten Parallelstrafverfahrens erst nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt erfolgte. Daher konnte sie zum gegenständlichen Tatzeitpunkt auf diese Einstellung des Strafverfahrens noch gar nicht vertrauen.

Ihr Verschulden an der Erfüllung des gegenständlichen sogenannten Ungehorsamsdeliktes ist daher zumindest als fahrlässig zu bewerten, ist doch auch sonst im Verfahren weder beauptet worden noch hervorgekommen, daß der Berufungswerberin die Einhaltung der Vorschrift aus irgendeinem berechtigten Grund nur schwer möglich gewesen wäre.

Unter Berücksichtigung ihrer zumindest als durchschnittlich gut einzuschätzenden, weil trotz Aufforderung nicht bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zweier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender (damit aber andererseits nicht strafsatzerhöhend wirkender) Verwaltungsvorstrafen - ist die verhängte, ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzte Strafe keineswegs als zu hoch zu qualifizieren und war daher zu bestätigen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden, die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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