RS UVS Oberösterreich 1996/10/09 VwSen-280291/2/Ga/La

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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VwSen-280152 v. 29.1.1996; VwSen-280153 v. 29.1.1996; VwSen-280154 v. 29.1.1996; VwSen-280155 v. 29.1.1996 Rechtssatz

Gemäß § 28 Abs.1b AZG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine mit Geldstrafe (3.000 S bis 30.000 S, im Wiederholungsfall 5.000 S bis 50.000 S) zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wenn sie gemäß Z2 dieser Vorschrift "die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art.3 Abs.1, Art.13, Art.14, Art.15 Abs.1 bis 3, 5 oder 7 oder Art.16 der VO EWG 3821/1985 verletzen".

Gemäß dem als verletzt vorgeworfenen Art.13 eben dieser Verordnung müssen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgeräts sorgen. Gemäß dem gleichfalls als verletzt vorgeworfenen Art.15 Abs.7 der Verordnung muß der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Der Beurteilung des Berufungsfalles ist nun diese Rechtslage nach Maßgabe des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 25.6.1996, 96/11/0062-0065, zugrundezulegen. Mit diesem, die Beschwerde des BMfAS abweisenden Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof - einschlägige Judikate lagen bis dahin nicht vor - die erstmalig vom O.ö. Verwaltungssenat gefällte Rechtsprechung zu § 28 Abs.1b Z2 AZG iVm den in der VO EWG 3821/1985 niedergelegten Verpflichtungen des Unternehmers und der Fahrer (vgl das h Erk vom 29.1.1996, Zlen. VwSen-280152 bis -280155/6/Le/La) bestätigt.

Mit der tragenden Begründung des zit. VwGH-Erk ist somit auch für den vorliegenden Fall rechtlich klargestellt, daß die hier als verletzt zugrundegelegte Gebotsnorm des Art.15 Abs.7 der VO EWG 3821/1985 gleichfalls ausschließlich Verpflichtungen der FAHRER (= der Arbeitnehmer) statuiert. Art. 13 hingegen ist lediglich eine das Kapitel IV leg.cit. (Benutzungsvorschriften) einleitende Bestimmung und hat nicht die Qualität eines Verwaltungsstraftatbestandes.

Den Arbeitgeber treffen daher in Ansehung des Art.13 und des Art.15 Abs.7 der zit. Verordnung keine Pflichten. Aus diesem Grund aber ist ausgeschlossen, daß gegen ihn umständehalber nach § 28 Abs.1b Z2 AZG Verwaltungsstrafen verhängt werden können, weshalb wie im Spruch zu erkennen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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