Die im vorliegenden Fall zur Anwendung gebrachte Strafnorm des § 28 Abs.1b Z2 AZG idgF bestimmt:
"Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art.3 Abs.1, Art.13, Art.15 Abs.1 bis 3, 5 oder 7 und Art.16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sind ... zu bestrafen."
Art.13 der EWG-VO Nr. 3821/85 lautet:
"Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Geräts."
Art.15 Abs.5 lit.c der EWG-Verordnung führt aus:
"Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
c) Die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar von der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts;"
Der VwGH führte hiezu im wesentlichen aus, daß Art.13 der gegenständlichen Verordnung nur eine einleitende Bestimmung des Kapitels IV (Benutzungsvorschriften) ist. Sie sagt aus, daß Unternehmer (Arbeitgeber) und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Funktion des Kontrollgerätes sorgen. Die folgenden Art.14 bis 16 der Verordnung führen diese allgemeine Aussage aus, indem sie konkrete Verpflichtungen des Arbeitgebers einerseits sowie des Arbeitnehmers andererseits begründen. Art.13 hat lediglich ankündigenden Charakter und stellt keinen (Verwaltungs-)Straftatbestand dar. Demzufolge enthalten Art.13 und Art.15 keine Verwaltungsstraftatbestände, welche gemäß § 28 Abs.1b Z2 AZG zur Bestrafung des Arbeitgebers wegen Verstößen gegen Art.15 der VO führen können.
In Anlehnung an die Judikatur des VwGH ist daher festzustellen, daß Art.15 Abs.5 der EWG-VO Nr.3821/85 nur Verpflichtungen des Fahrers statuiert und Unterlassungen der Fahrer dem Unternehmer nicht zum Vorwurf gemacht werden können.
Die in Rede stehende europarechtliche Norm ist seit dem Inkrafttreten des EU-Beitrittsvertrags unmittelbar anwendbares Recht geworden und geht im Kollisionsfall dem innerstaatlichen Recht vor.
Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt kann daher grundsätzlich eine eventuelle Unterlassung der Eintragung der Kennzeichennummer des Fahrzeuges auf dem Schaublatt vor Aufnahme der Fahrt durch den Lenker dem nach § 9 Abs.1 verantwortlichen Organ der OHG nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Wie daher schon die belangte Behörde in ihrer ausführlichen Begründung richtig erkannte, bildet die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1b Z2 AZG, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.