Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.03.1993, Zl 3-****-93A, wurde über Frau T H als Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internationale Transporte J B) wegen mehrfacher Übertretungen nach den Bestimmungen der §16 Abs3 AZG, §14 Abs2 AZG, §12 Abs1 AZG und §17 Abs2 AZG, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 94.000,-- (vierundneunzigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 94 Tagen gemäß §28 Abs1 AZ... mehr lesen...
Rechtssatz: Verkehrsbedingte Verzögerungen, bedingt durch Pannen, Staus, Verkehrsunfälle, überlange Grenzaufenthalte und dergleichen sind Ereignisse, die die Arbeitgeberin eines internationalen Transportunternehmens als vorhersehbare oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrende Ereignisse bei ihrer Betriebsplanung in Betracht ziehen muß. Diese Ereignisse sind nicht gleichzusetzen mit den taxativ aufgezählten unvorhergesehenen und nicht zu verhindernden Gründen , wobei andere zumut... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M R******** und V*************** GesmbH in **** K, G*****straße **, gemäß der Bestimmung des §9 VStG wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz die in den Punkten 1 a - 14 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 43.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 804 Stun... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.12.1991, Zl. 3-*****-91, wurde über Frau T H als Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internationale Transporte J***** B*********) wegen mehrfacher Übertretungen nach den Bestimmungen der §16 Abs3 AZG, §14 Abs2 AZG und §12 Abs1 AZG, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 237.000,-- (zweihundertsiebenunddreißigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 237 Tagen ge... mehr lesen...
Beachte Dazu: VwGH vom 3. Mai 1993, Zl 93/18/0212, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. VfGH vom 28. September 1993, Zl B 651/93-6, Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Rechtssatz: Pannen, Staus, Verkehrsunfälle, überlange Grenzaufenthalte und dergleichen sind Ereignisse, die als vorhersehbare oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrende Ereignisse bei der Betriebsplanung in Betracht gezogen werden müssen. Es handelt sich dabei um keine außergewöhnlichen Fälle im Sinne des... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx, M Bezirksamt xy vom 14.6.1991, Zl xx, wurde über Mag Dr K H als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der S-K W GesmbH wegen verschiedener Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz BGBl Nr 461/1969 und des Arbeitsruhegesetzes BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 92.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Tagen nach den einschläg... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Wartung von Maschinen ist kein außergewöhnlicher Fall. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Ausfall von drei Arbeitnehmern in einem Vierschichtbetrieb ist kein unvorhergesehener und nicht zu verhindernder Grund; um allfälligen plötzlich auftretenden Personalengpässen begegnen zu können, ist eine angemessene Personalreserve zu führen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Ausscheiden von Arbeitnehmern durch Kündigung, somit nicht unvermutet (wie beispielsweise im Falle einer Entlassung), ist das Kriterium der "Unvorhersehbarkeit" nicht erfüllt. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16.9.1991, Zl 3- -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & Co KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen des §9 iVm §7 Abs1 AZG, BGBl Nr 461/1969 in der geltenden Fassung und des §12 AZG eine Geldstrafe gemäß §28 AZG in der Gesamthöhe von 144.800,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 189 Tagen und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn auch Arbeitnehmer für die betriebliche Situation Verständnis aufbringen, ist das Arbeitszeitgesetz als soziale Schutznorm der freien Übereinkunft entzogen. mehr lesen...