RS UVS Niederösterreich 1992/07/28 Senat-NK-91-038

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Veröffentlicht am 28.07.1992
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Rechtssatz

Der Ausfall von drei Arbeitnehmern in einem Vierschichtbetrieb ist kein unvorhergesehener und nicht zu verhindernder Grund; um allfälligen plötzlich auftretenden Personalengpässen begegnen zu können, ist eine angemessene Personalreserve zu führen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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