Entscheidungen zu § 16 AZG

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE UVS Burgenland 2000/01/20 026/06/99004

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Arbeitgebers, der ***GmbH, zu verantworten, dass ein namentlich genannter Lenker wie folgt beschäftigt worden sei: "I. Die Lenkzeit betrug  vom 30 08 1998 bis 31 8 1998 13 Stunden und 30 Minuten II. Die Einsatzzeit betrug vom 30 08 1998, 07 10 Uhr, bis 31 8 1998, 15 30 Uhr, 32 Stunden 20 Minuten". Wegen Übertretung des Artikel 6 Abs 1 der EWG-VO 3820/85 (zu I... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 20.01.2000

RS UVS Burgenland 2000/01/20 026/06/99004

Rechtssatz: Zur grundsätzlichen Berechnung der Einsatzzeit: Unter der Einsatzzeit sind die zwischen dem Beginn und dem Ende der Tagesarbeitszeit liegenden Lenkzeiten, Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft sowie die als Unterbrechungen der so verstandenen Arbeitszeit zu wertenden Ruhepausen und Lenkpausen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 2 Arbeitszeitgesetz definiert die Tagesarbeitszeit als die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stund... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 20.01.2000

RS UVS Oberösterreich 1999/08/10 VwSen-110083/2/Ur/Ri

Rechtssatz: Vorweg ist festzuhalten, daß sich das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit von Mietwagenlenkern - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - auf alle im Fahrdienst tätigen Personen ("Allgemeine Bestimmungen" im 2. Teil der BO 1994), somit auch auf den Bw selbst bezieht. Den Erwägungen der Erstbehörde, daß § 2 BO 1994 nicht zwischen Gewerbeinhaber und Arbeitnehmern unterscheidet, ist uneingeschränkt zu folgen. Zweck der Bestimmung ist der Schutz der Allgemeinheit vor Personen -... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 10.08.1999

RS UVS Kärnten 1997/10/30 KUVS-29-38/3/97

Rechtssatz: Bei den Delikten nach dem Arbeitszeitgesetz kommt als Tatort nicht der Wohnsitz in Betracht, zumal die vom Beschuldigten verwirklichten Übertretungstatbestände nicht an seinem Wohnort begangen wurden. Bei derartigen Übertretungstatbeständen kommt als Tatort ausschließlich der Ort der Anhaltung in Betracht, da andernfalls eine zielführende Verfolgung der in Rede stehenden Taten oft mit unüberwindlichen, den staatlichen Strafanspruch beseitigenden, Schwierigkeiten verbunden wäre.... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 30.10.1997

RS UVS Kärnten 1997/10/29 KUVS-1451-1476/3/96

Rechtssatz: Die Verletzung der Tageslenkzeiten und der vorgeschriebenen Ruhezeiten wird durch den Hinweis, daß Notstand vorliege, weil der Beschuldigte als Dienstnehmer verpflichtet ist, die Aufträge seines Vorgesetzten zu erfüllen und aufgrund der ihm vorgegebenen Fahrtroute, Übertretungen von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvermeidbar gewesen seien, nicht exkulpiert, da mögliche wirtschaftliche Nachteile des in einem Dienstverhältnis stehenden Berufskraftfahrers (zB Kündigung bei N... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.10.1997

TE UVS Niederösterreich 1993/04/21 Senat-WB-92-056

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M R******** und V*************** GesmbH in **** K, G*****straße **, gemäß der Bestimmung des §9 VStG wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz die in den Punkten 1 a - 14 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 43.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 804 Stun... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 21.04.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/03/01 Senat-BN-92-001

Beachte Dazu: VwGH vom 3. Mai 1993, Zl 93/18/0212, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. VfGH vom 28. September 1993, Zl B 651/93-6, Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Rechtssatz: Die Überschreitung der zulässigen Lenkzeit (§14 AZG) zieht die Überschreitung der zulässigen Einsatzzeit (§16 AZG) nicht zwingend nach sich, sodaß zwei Strafen zu verhängen sind. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 01.03.1993

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