Bei den Delikten nach dem Arbeitszeitgesetz kommt als Tatort nicht der Wohnsitz in Betracht, zumal die vom Beschuldigten verwirklichten Übertretungstatbestände nicht an seinem Wohnort begangen wurden. Bei derartigen Übertretungstatbeständen kommt als Tatort ausschließlich der Ort der Anhaltung in Betracht, da andernfalls eine zielführende Verfolgung der in Rede stehenden Taten oft mit unüberwindlichen, den staatlichen Strafanspruch beseitigenden, Schwierigkeiten verbunden wäre.