Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Firma S Schuhhandels Gesellschaft m.b.H zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Überprüfung am 8.8.2005 festgestellt wurde, es von der genannten Gesellschaft 1. zumindest bis 30.3.2006 unterlassen wurde, die Menge der im Jahr 2004 in Verkehr gebrachten Transport- und Verkaufspacku... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs 1 AWG 2002 beginnt die einjährige Verjährungsfrist bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde. Da § 3 Abs 4 VerpackV eine Gesamtmeldung über die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) vorsieht, also keine gesonderten Meldungen für unterschiedliche Verpackungen, beginnt auch hinsichtlich nicht gemeldeter Kunststoffverpackungen d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 Abs 6 Z 1 VerpackV verlangt das Setzen von Maßnahmen für die Rücknahme von Verpackungen, die vom betreffenden Unternehmen in Verkehr gebracht wurden. Da die behördliche Überprüfung einer Schuhhandels GmbH nach dem
Spruch: des Straferkenntnis (nur) das Kalenderjahr 2004 betroffen hat, konnten die für die Rücknahme von Verpackungen erforderlichen Maßnahmen in diesem Jahr naturgemäß nur bis 31.12.2004 gesetzt werden. Daher begann die Verfolgungsverjährungsfri... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Übertretung des § 3 Abs 6 Z 2 VerpackV wurde vorgehalten, dass zumindest bis 8.8.2005 der Nachweis über die Rücknahme der in Verkehr gebrachten Verpackungen in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 nicht geführt wurde. Jedoch geht aus diesem Tatvorwurf nicht mit der nach § 44a VStG erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass sich die betreffende Betriebsprüfung auf das Jahr 2004 beschränkte und daher vorzuhalten gewesen wäre, dass das Unternehmen - entgegen § 3 Abs 6 Z 2 der Ver... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben es als Geschäftsführer der Firma I. T. und S. GmbH und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass Herr G. H. am 13.03.2007 um 19.55 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung der Tat), auf der A-13 Brennerautobahn, FR , Innsbruck, bei Km 13/29,45 (BP-Tankstelle G.), im Gemeindegebiet Gries am Brenner, mit dem Sattelfahrzeug XY 18.430, Kennzeichen XY (D) samt Anhänger XY, Kennz... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 79 Abs 3 Z 13 AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 43/2007 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.910,00 zu bestrafen ist, wer entgegen Art 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist. Gemäß Art 11 d... mehr lesen...