Als Übertretung des § 3 Abs 6 Z 2 VerpackV wurde vorgehalten, dass zumindest bis 8.8.2005 der Nachweis über die Rücknahme der in Verkehr gebrachten Verpackungen in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 nicht geführt wurde. Jedoch geht aus diesem Tatvorwurf nicht mit der nach § 44a VStG erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass sich die betreffende Betriebsprüfung auf das Jahr 2004 beschränkte und daher vorzuhalten gewesen wäre, dass das Unternehmen - entgegen § 3 Abs 6 Z 2 der Verordnung - bis zum 31.3.2005 keinen Nachweis über die Rücknahme von Verpackungen im Jahre 2004 geführt hatte.