Gemäß § 81 Abs 1 AWG 2002 beginnt die einjährige Verjährungsfrist bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde. Da § 3 Abs 4 VerpackV eine Gesamtmeldung über die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) vorsieht, also keine gesonderten Meldungen für unterschiedliche Verpackungen, beginnt auch hinsichtlich nicht gemeldeter Kunststoffverpackungen die Verfolgungsverjährungsfrist nach § 81 Abs 1 AWG zu laufen, sobald die im selben meldepflichtigen Jahr in Verkehr gebrachten Papierverpackungen gemeldet wurden.