Die Bestimmung des § 3 Abs 6 Z 1 VerpackV verlangt das Setzen von Maßnahmen für die Rücknahme von Verpackungen, die vom betreffenden Unternehmen in Verkehr gebracht wurden. Da die behördliche Überprüfung einer Schuhhandels GmbH nach dem Spruch des Straferkenntnis (nur) das Kalenderjahr 2004 betroffen hat, konnten die für die Rücknahme von Verpackungen erforderlichen Maßnahmen in diesem Jahr naturgemäß nur bis 31.12.2004 gesetzt werden. Daher begann die Verfolgungsverjährungsfrist beim Fehlen solcher Maßnahmen bereits am 1.1.2005 zu laufen. Weiters war auch ein Fehlen dieser Maßnahmen nicht erwiesen. So ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens jedem Kunden bekannt, dass er beim Kauf von Schuhen etc den Karton im Geschäft zurücklassen kann, was er vielfach auch tut. Daher wird das Unternehmen zwangsläufig organisatorische Maßnahmen für die Rücknahme dieses Verpackungsmaterials setzen müssen (und in der Regel gesetzt haben), weshalb sich der gesetzlich geforderte Nachweis über das Setzen dieser Maßnahmen praktisch erübrigt. Dasselbe gilt für die Verpflichtung nach § 3 Abs 6 Z 3 VerpackV, geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe der Verpackungen sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten zu treffen. Muss doch der Kunde bereits zum Zeitpunkt des Kaufes (also bereits im überprüften Jahr) durch entsprechende Hinweise darüber informiert werden, dass er Verpackungsmaterial zurückgeben (zurücklassen) kann.