TE UVS Tirol 2008/01/22 2007/19/3505-1

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Veröffentlicht am 22.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Barbara Glieber über die Berufung von Herrn Dr. R. R., D-R., vertreten durch RA Dr. B. H., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.10.2007, Zl 2-AW80/4-2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

?Sie haben es als Geschäftsführer der Firma I. T. und S. GmbH und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass Herr G. H. am 13.03.2007 um 19.55 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung der Tat), auf der A-13 Brennerautobahn, FR , Innsbruck, bei Km 13/29,45 (BP-Tankstelle G.), im Gemeindegebiet Gries am Brenner, mit dem Sattelfahrzeug XY 18.430, Kennzeichen XY (D) samt Anhänger XY, Kennzeichen XY, 14 Ballen, 21.040 kg Altpapier transportiert und entgegen Art 11 EG-Verbringungsverordnung die erforderlichen Angaben nicht mitgeführt hat. Dabei handelt es sich um einen ?grüne Liste Abfall? mit dem Abfallcode XY. Der Lenker hat den Sicherheitsbeamten einen Lieferschein und einen CMR Frachtbrief der Fa N. C. N. S., M. (I) vorgezeigt, auf dem der Empfänger und die Art der Wiederverwertung fehlte.?

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 73 Abs 3 Z 13 Abfallwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 9 VStG begangen und wurde über ihn gemäß § 79 Abs 3 letzter Satz AWG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Berufung werde insoferne Folge zu geben sein, da die Firma I. T. und S. GmbH als Empfänger des Straferkenntnisses bezeichnet wird und sich somit gegen eine juristische Person richtet. Der ausgewiesene Rechtsvertreter habe am 09. Oktober 2007 Einsicht in den Akt der erkennenden Behörde genommen. Die Übertretung sei bereits am 13.03. festgestellt worden, sodass die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. April 2007 die einzige taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG sei. Die Tathandlung laut einziger Verfolgungshandlung stelle auf einen ?Beitrag? zur Tathandlung des Lenkers ab, dieser habe die eigentliche Tathandlung gesetzt. Die im Straferkenntnis vom 24.10.2007 zur Last gelegte Übertretung sei eine selbstständige Übertretung, welche von der Beitragstat zu trennen sei. Verjährung werde somit ausdrücklich eingewendet. Die belangte Behörde lege dem Betroffenen eine Verletzung des § 79 Abs 3 AWG 2002 in Verbindung mit Art 11 EG-Verbringungsverordnung zur Last. Der Betroffene werde jedoch als Geschäftsführer einer Unternehmung belangt und nicht als Fahrer, sodass der Strafvorwurf ins Leere greife.

Er stellte daher den Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens.

 

Zur Zulässigkeit der Berufung:

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber persönlich zugestellt, obwohl er zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses bereits durch Herrn RA Dr. B. H. vertreten war. Wäre das gegenständliche Straferkenntnis nicht auch an die Firma I. T. und S. GmbH zugestellt worden, gehörte es nicht dem Rechtsbestand an und hätte die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Nachdem das Straferkenntnis jedoch dem Rechtsbestand angehört, erweist sich auch die von Dr. R. R. erhobene Berufung als zulässig.

 

Dieser Berufung kommt aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:

Gemäß § 79 Abs 3 Z 13 AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 43/2007 begeht , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist , eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.910,00 zu bestrafen ist, wer entgegen Art 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist.

Gemäß Art 11 der Verordnung (EWG) Nr 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaates unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird. Daraus ergibt sich, dass (auch) der die Verbringung Veranlassende zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet ist.

Nachdem das AWG 2002 jedoch keine dieser Verpflichtung entsprechende Strafsanktion kennt, sondern lediglich das Nichtmitführen bzw -vorweisen durch den Lenker sanktioniert, bildet die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Gemäß, Art, 11, der, Verordnung, (EWG) Nr 259/93, des, Rates, zur, Überwachung, und, Kontrolle, der, Verbringung, von, Abfällen, in, der, in, die, und, aus, der, Europäischen, Gemeinschaft, hat, die, der, Gerichtsbarkeit, des, Versandstaates, unterliegende, Person, die, die, Verbringung, veranlasst, sicherzustellen, dass, das, in, Anhang, VII, enthaltene, Dokument, mitgeführt, wird, Daraus, ergibt, sich, dass, (auch), der, die, Verbringung, Veranlassende, zu, einem, bestimmten, Verhalten, verpflichtet, ist, Nachdem, das, AWG, 2002, jedoch, keine, dieser, Verpflichtung, entsprechende, Strafsanktion, kennt, sondern, lediglich, das, Nichtmitführen, bzw, -vorweisen, durch, den, Lenker, sanktioniert, bildet, die, dem, Berufungswerber, zur, Last, gelegte, Tat, keine, Verwaltungsübertretung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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