Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 15.11.2002 festgestellt worden sei, vor dem Lokal "P" in S, Gemeinde St. M, auf einem Parkplatz einen PKW der Marke C S, welcher seit 26.10.2001 abgemeldet war, abgestellt. Dies stelle eine Lagerung von gefährlichen Abfall dar. Er habe daher § 16 Abs 1 iVm § 79 Abs.1 AWG 2002 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 730,--, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stu... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht alle Altfahrzeuge, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und noch Betriebsstoffe wie Treibstoff, Schmiermittel oder Brems- und Kühlflüssigkeit enthalten, sind bereits als Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG bzw als gefährlicher (Autowrack)Abfall gemäß der Verordnung nach § 4 AWG anzusehen. So kann ein auf einem öffentlichem Parkplatz abgestellter PKW, der lediglich fünf Jahre alt ist, von einem kleinen Blechschaden abgesehen augenscheinlich einen guten betriebsbereiten Gesa... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3.5.1996, GZ.: 15.1 1995/11552, wurde Herr J. W. wegen Verletzung des § 25 Abs 1 Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz 1991 gemäß § 28 Abs 1 lit. j leg. cit. mit S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, deshalb bestraft, da er seit mindestens 10.9.1992 auf seinen Grundstücken Nr. 839/2, 848 und 885/1, KG Laßnitzhöhe, mindestens 300 m3 Biomüll (Gehölz, Stauden, Sträucher, Äste, Thujen und sons... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ablagerung von Abfall im Sinne des § 2 Abs 3 Z 6 StAWG (Biomüll) und keine zulässige Verarbeitungsanlage nach § 2 Abs 2 Z 3 AWG zu Brennholz und Rohhumus im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau) liegt in nachstehendem Falle vor: Auf den betreffenden Grundstücken wurden seit Jahren mindestens 300 m2 Gehölz, Stauden, Sträucher, Äste, Thujen und sonstiges Schnittmaterial gelagert, das überwiegend von einem Gewerbebetrieb stammte. Weiters erfolgte keine Verwendun... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Übergangsbestimmung des § 45 Abs.7 AWG in der ursprünglichen Fassung BGBl. 325/1990, besteht eine Genehmigungspflicht für Anlagen gem. § 29 Abs.1 Z6 nur für solche nicht genehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1.7.1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1.7.1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen. Daraus wird ersichtlich, daß eine Genehmigungspflicht der vorgenommenen Aufschüttung in d... mehr lesen...
Beachte VwSen-210162 v.6.7.1995; VwSen-210194 v. 21.12.1994 Rechtssatz: § 7 Abs.1 O.ö. AWG regelt ein Bündel unterschiedlicher Tatbestände. Für die Einhaltung sämtlicher dieser Verhaltensnormen ist mit § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG nur eine Sanktionsnorm vorgesehen, wonach mit Geldstrafe bis 100.000 S zu bestrafen ist (Z2), wer entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert (lit.b). Gegenständlich hat die... mehr lesen...
Rechtssatz: "Ablagerung" i.S.d. § 2 Abs. 3 Z. 2 lit. b OöAWG bedeutet ausschließlich ein Deponierung auf Dauer, nicht jedoch auch eine bloß vorübergehende Lagerung. Stattgabe. mehr lesen...