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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ASGG;Rechtssatz
Allfällige Ersatzpflichten Dritter nach § 42 und § 43 SHG Bgld vermögen keine Beteiligung "an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses" zu begründen. Denn in Fällen, in denen eine Person als Ersatzpflichtiger - sozialhilferechtlichen Bestimmungen entsprechend - dem der Gewährung von Sozialhilfeleistungen vorangegangenen Verfahren nicht als Partei zugezogen wurde (Hinweis E 11.4.1991, 90/19/0234), hat der Gewährungsbescheid mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage keine (den Ersatzpflichtigen treffende) erweiterte Rechtskraft, weshalb ein solcher Bescheid (sofern in ihm nicht überdies im Spruch über die Ersatzpflicht abgesprochen wurde: Hinweis E 18.4.1989, 87/11/0231) nicht einer Berücksichtigung bei Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung dieser Sozialhilfeleistungen in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren (hier nach § 46 Abs 2 Bgld SHG) entgegensteht und die Behörde in diesem Verfahren die in Rede stehende Frage ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären hat. Dies gilt sinngemäß auch für ein gerichtliches Verfahren, in dem der Sozialhilfeträger, gestützt auf § 43 Bgld SHG, Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegen einen Dritten geltend macht. Die bloße Zustellung eines Bescheides vermag die Parteistellung im Gewährungsverfahren und damit das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den Gewährungsbescheid nicht zu begründen (Hinweis E 15.4.1991, 90/19/0233).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080158.X02Im RIS seit
13.07.2001