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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASGG;Rechtssatz
Es bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass nach dem ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören, während die verwaltungsbehördliche Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten im Verwaltungsverfahren zu behandeln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090006.X03Im RIS seit
06.12.2006Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010