RS OGH 2002/1/23 9ObA14/02b, 9ObA87/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2002
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Norm

ASGG §58a
KO §110 Abs1

Rechtssatz

Um einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 58a ASGG geltend zu machen, ist die Forderung (hier: der Gewerkschaft) auf Aufwandersatz im Konkurs über das Vermögen des Beklagten anzumelden, im Falle der Bestreitung ist die Feststellung einer entsprechenden Konkursforderung im Prüfungsprozess zu beantragen. Die Klägerin selbst kann diese nicht ihr selbst zustehende Forderung nicht anmelden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 14/02b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 14/02b
  • 9 ObA 87/08x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 87/08x
    Vgl; Beisatz: Beim Aufwandersatz nach § 58a ASGG handelt es sich um keinen Anspruch der Kläger, sondern um einen Anspruch der betreffenden freiwilligen Berufsvereinigung, der insoweit die Stellung einer Partei zukommt (§ 58a Abs 1 ASGG). Eine Feststellung als Konkursforderung der Kläger kommt nicht in Betracht. (T1); Veröff: SZ 2009/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116069

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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