Norm
ASGG §58aRechtssatz
Um einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 58a ASGG geltend zu machen, ist die Forderung (hier: der Gewerkschaft) auf Aufwandersatz im Konkurs über das Vermögen des Beklagten anzumelden, im Falle der Bestreitung ist die Feststellung einer entsprechenden Konkursforderung im Prüfungsprozess zu beantragen. Die Klägerin selbst kann diese nicht ihr selbst zustehende Forderung nicht anmelden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116069Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013