Norm
ASGG §58aRechtssatz
Mit dem pauschalierten Aufwandersatz sind auch die einem Vertreter der Gewerkschaft aufgelaufenen Fahrtkosten abgegolten. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatzanspruch der Partei kommt nicht in Betracht, weil eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennbar ist. Aus der Verwendung des Begriffes "Aufwandersatz" kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geschlossen werden, daß der Gesetzgeber mit der geschaffenen Regelung den gesamten von ihm als ersatzfähig erachteten Aufwand abgegolten wissen wollte (so schon 9 ObA 145/98h).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111038Dokumentnummer
JJR_19981022_OGH0002_008OBA00242_98S0000_002