TE OGH 1998/3/25 8Ra273/97x

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, besetzt mit dessen Senatspräsidenten Dr.Krejci als Vorsitzendem und dessen Richtern Dr.Kaspar und Dr.Klimann sowie den fachkundigen Laienrichtern Dr.Pilz (Arbeitgeber) und Schneeweis (Arbeitnehmer) als weiteren Senatsmitgliedern, hat in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, technischer Angestellter, Knappenstraße 38, Köflach, vertreten durch Dr.Josef Peissl ua, Rechtsanwälte in Köflach, gegen die beklagte Partei *****, Dietrichsteinplatz 13, Graz, vertreten durch Dr.Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 44.360,-- samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Mai 1997, 35 Cga 135/96k-16, nach öffentlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der klagenden Partei die mit S 4.927,44 (darin enthalten S 821,24 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark in Graz einen pauschalen Aufwandersatz für das Berufungsverfahren von S 1.850,-- zu bezahlen.

Die Revision ist nicht nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig.Die Revision ist nicht nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der in Köflach wohnhafte Kläger war als Techniker für die Maschinenwartung bei der Beklagten beschäftigt. Im handschriftlich abgefaßten und unterfertigten Arbeitsvertrag ist unter anderem festgehalten, daß die Fahrtkosten des Klägers im Ausmaß von S 2.000,-- monatlich netto ersetzt und Fahrtkostenverteuerungen auf der Basis des GKB-Preises jährlich angeglichen werden. Geringfügige Veränderungen nach oben oder unten (5 %) sollten dabei unberücksichtigt bleiben. Die Beklagte hat dem Kläger diese S 2.000,-- netto monatlich ab Beginn des Dienstverhältnisses (September 1990) bis einschließlich Februar 1996 zur Auszahlung gebracht; dies zunächst bar auf die Hand gegen Zahlungsbestätigung und später durch Überweisung auf das Konto des Klägers. Der Kläger hat für die Fahrten von seinem Wohnort zum Dienstort zunächst überwiegend seinen Pkw benutzt. Nachdem aber sein Pkw auf dem Parkplatz der Beklagten von einem anderen Arbeitnehmer beschädigt worden war, fuhr er überwiegend mit der Bahn. Im Rahmen einer Überprüfung der Beklagten durch die Gebietskrankenkasse verlangte die Beklagte vom Kläger Belege über seine Fahrtkosten, die dieser nicht vorlegte. Daraufhin stellte die Beklagte ab März 1996 die Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses von S 2.000,-- netto monatlich ein.

Der Kläger begehrt nach mehrmaliger Ausdehnung des Klagebegehrens den Fahrtkostenzuschuß von S 2.000,-- netto monatlich für die Zeit von März 1996 bis einschließlich März 1997 inklusive der Aufwertungsbeträge seit August 1993 (Klagseinbringung im August 1996) im Gesamtbetrag von S 44.360,-- netto samt Anhang. Er habe den vereinbarten Fahrtkostenzuschuß durch mehr als 5 Jahre vorbehaltlos ohne Bindung an die Benützung eines bestimmten Verkehrsmittels ausbezahlt erhalten; der einseitige Entzug dieser Leistung sei daher nicht gerechtfertigt. Auch die im Arbeitsvertrag vereinbarte Aufwertung stehe dem Kläger, soweit sie nicht verjährt sei, zu.

Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren, beantragt die Klagsabweisung und wendet ein, es habe sich bei der Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses nur um eine Akontierung gehandelt. Dem Kläger stehe ein Fahrtkostenzuschuß nur im Rahmen der tatsächlich ausgelegten und nachgewiesenen Fahrtkosten bis zur maximalen Höhe von S 2.000,-- netto monatlich zu. Er sei zunächst mit dem Pkw zum Dienstort angereist, weshalb der Betrag von S 2.000,-- gerechtfertigt gewesen sei. In weiterer Folge sei er aber mit dem Zug gefahren, wobei eine Monatskarte der GKB für die Strecke Graz-Köflach bei weitem nicht den Betrag von S 2.000,-- monatlich erreiche. Lediglich durch einen Irrtum sei über mehr als 5 Jahre ein monatlich gleichbleibender Akontobetrag von S 2.000,-- ohne weitere Abrechnung dem Kläger ausbezahlt worden. Dem Kläger hätte dieser Irrtum auffallen müssen; er habe ihn aber nicht aufgeklärt. Im Rahmen einer Überprüfung der Beklagten durch die Gebietskrankenkasse habe die Beklagte für die dem Kläger gewährten Akontobeträge Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen, weil der Kläger keine Belege hinsichtlich seiner Fahrtkosten vorgelegt habe. Er sei trotz Aufforderung seiner Pflicht, solche Belege vorzulegen, bisher nicht nachgekommen. Die Einstellung des Fahrtkostenzuschusses sei daher zu Recht erfolgt.

Da der Preis einer GKB-Monatskarte für die Strecke Graz-Köflach erheblich unter S 2.000,-- liege, sei dem Kläger zumindest ein Betrag von S 15.000,-- jährlich irrtümlich zuviel ausbezahlt worden. Es ergebe sich daher für 5 1/2 Jahre ein zuviel ausbezahlter Betrag von S 82.500,-- netto, der gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung kompensando eingewendet werde.

Das Erstgericht erkennt die Klagsforderung als zu Recht bestehend, hingegen die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und spricht daher dem Kläger den Betrag von S 44.360,-- netto samt Anhang zu. Es beurteilt den festgestellten Sachverhalt, auf den - soweit nicht bereits eingangs dargestellt - verwiesen wird, rechtlich dahin, daß sich aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Anspruch des Klägers auf einen monatlichen Fahrtkostenzuschuß von S 2.000,-- netto ohne weitere Bedingung ergebe, der nach der getroffenen Vereinbarung entsprechend der Entwicklung der GKB-Preise aufzuwerten sei. Aufgrund der langen Dauer der vorbehaltlosen Auszahlung des Betrages von S 2.000,-- habe der Kläger diese Zahlung als Gehaltsbestandteil betrachten können.

Die von der Beklagten gegen dieses Urteil wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung ist nicht berechtigt.

Aus der Formulierung im Arbeitsvertrag "die Fahrtkosten werden im Ausmaß von S 2.000,-- monatlich netto ersetzt", geht in keiner Weise hervor, daß es sich dabei um eine Akontierung (nach Maßgabe der tatsächlichen angefallenen Fahrtkosten) bis zum Maximalbetrag von S 2.000,-- monatlich handeln würde. Der Geschäftsführer der Beklagten hat im Rahmen seiner Parteienvernehmung angegeben, daß bei Abschluß des Arbeitsvertrages zwischen den Streitteilen besprochen worden sei, daß der Kläger entweder mit dem eigenen Pkw oder auch mit dem Zug zureisen könne. Bis vor ca 2 1/2 Jahren sei er dann zu etwa 3/4 mit dem eigenen Pkw zugereist und er habe dazu auch einen Parkplatz auf dem Firmengelände in der Kronesgasse erhalten. Es sei dann zu Differenzen zwischen dem Kläger und einem anderen Mitarbeiter der Firma gekommen, weil das Fahrzeug des Klägers auf dem Firmengelände beschädigt worden sei und es habe dann der Kläger erklärt, daß er künftig mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zureisen würde. Der Kläger sei dann tatsächlich ab dem Zeitpunkt vor etwa 2 1/2 Jahren mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zugereist und es sei in diesem Zusammenhang dann auch dazu gekommen, daß gewisse Reparatur- oder Wartungsarbeiten durch Fremdfirmen haben fertiggestellt werden müssen (AS 57).

Da die Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten ca ein Jahr nach der Einstellung des Fahrtkostenzuschusses erfolgte, hat der Kläger trotz Kenntnis der Gegenseite, daß er nunmehr mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zureise, noch über ein Jahr weiterhin den Fahrtkostenzuschuß von S 2.000,-- netto monatlich ausbezahlt erhalten. Allein diese Tatsache iVm dem Wortlaut des Arbeitsvertrages spricht eindeutig für den vom Kläger im Rahmen seiner Parteienvernehmung eingenommenen Standpunkt, daß ein Fahrtkostenzuschuß von S 2.000,-- monatlich unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel vereinbart und die Zureise teilweise mittels Pkw und teilweise mittels öffentlicher Verkehrsmittel bei Abschluß des Arbeitsvertrages besprochen worden sei. Dabei erscheint es auch glaubhaft, daß der Kläger gegenüber dem Einwand des Geschäftsführers der Beklagten, daß bei einer Anreise mit dem Zug geringere Kosten anfielen, darauf hingewiesen hat, daß er bei der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels mehr Zeit aufwenden müsse und er auch dies abgegolten erhalten wolle, was von der Arbeitgeberseite akzeptiert worden sei.Da die Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten ca ein Jahr nach der Einstellung des Fahrtkostenzuschusses erfolgte, hat der Kläger trotz Kenntnis der Gegenseite, daß er nunmehr mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zureise, noch über ein Jahr weiterhin den Fahrtkostenzuschuß von S 2.000,-- netto monatlich ausbezahlt erhalten. Allein diese Tatsache in Verbindung mit dem Wortlaut des Arbeitsvertrages spricht eindeutig für den vom Kläger im Rahmen seiner Parteienvernehmung eingenommenen Standpunkt, daß ein Fahrtkostenzuschuß von S 2.000,-- monatlich unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel vereinbart und die Zureise teilweise mittels Pkw und teilweise mittels öffentlicher Verkehrsmittel bei Abschluß des Arbeitsvertrages besprochen worden sei. Dabei erscheint es auch glaubhaft, daß der Kläger gegenüber dem Einwand des Geschäftsführers der Beklagten, daß bei einer Anreise mit dem Zug geringere Kosten anfielen, darauf hingewiesen hat, daß er bei der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels mehr Zeit aufwenden müsse und er auch dies abgegolten erhalten wolle, was von der Arbeitgeberseite akzeptiert worden sei.

Der Geschäftsführer der Beklagten hat zunächst angegeben, daß er anläßlich des Gespräches vor ca 2 1/2 Jahren, als ihm der Kläger mitgeteilt habe, daß er für die Zureise nicht mehr seinen eigenen Pkw benütze (dieses Gespräch muß somit Ende des Jahres 1994 stattgefunden haben), den Kläger aufgefordert habe, Rechnungen über die tatsächlichen Fahrtkosten zu legen; im Laufe seiner weiteren Vernehmung hat er demgegenüber angegeben, daß er den Kläger Anfang des Jahres 1996 aufgefordert habe, Rechnungen über die Fahrtkosten zu legen. Es ist daher im Zusammenhang mit der Aussage des Klägers und der Aussage der Zeugin ***** davon auszugehen, daß diese Aufforderung erst im Zusammenhang mit der GKK-Prüfung (Jänner bis März 1996) erfolgte.

Hinsichtlich der Aufforderung, Rechnungen über die Fahrtkosten zu legen, sei noch darauf hingewiesen, daß, unabhängig davon, ob die Kosten des Klägers für seine tägliche Zureise zum Dienstort belegt sind oder nicht, ein von der Beklagten hiefür gewährter Fahrtkostenzuschuß sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig ist. Nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind nur jene Reisekosten, die im Interesse des Arbeitgebers vom Wohnort zu einem auswärtigen Arbeitsort geführt werden oder wenn wegen der großen Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht möglich ist. Die täglichen bei Abschluß des Arbeitsvertrages absehbaren Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsort fallen nicht unter diese Begünstigung (§§ 49 Abs 3 Z 1 ASVG, 26 Z 4 Einkommenssteuergesetz; SozSi 1963, 484). Im gegenständlichen Fall könnten daher höchstens die im Interesse des Arbeitgebers geleisteten Sonderfahrten, die laut Arbeitsvertrag mit einer Pauschale von S 150,-- zu honorieren sind, als beitragsfrei und steuerfrei angesehen werden. Damit war es auch notwendig, den Fahrtkostenzuschuß entsprechend der Vereinbarung im Arbeitsvertrag als Nettobetrag auszuweisen, weil andernfalls den Kläger die Steuer- und Sozialversicherungspflicht getroffen hätte, da es sich beim Fahrtkostenzuschuß von S 2.000,-- um einen Einkommensbestandteil handelte.Hinsichtlich der Aufforderung, Rechnungen über die Fahrtkosten zu legen, sei noch darauf hingewiesen, daß, unabhängig davon, ob die Kosten des Klägers für seine tägliche Zureise zum Dienstort belegt sind oder nicht, ein von der Beklagten hiefür gewährter Fahrtkostenzuschuß sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig ist. Nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind nur jene Reisekosten, die im Interesse des Arbeitgebers vom Wohnort zu einem auswärtigen Arbeitsort geführt werden oder wenn wegen der großen Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht möglich ist. Die täglichen bei Abschluß des Arbeitsvertrages absehbaren Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsort fallen nicht unter diese Begünstigung (Paragraphen 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG, 26 Ziffer 4, Einkommenssteuergesetz; SozSi 1963, 484). Im gegenständlichen Fall könnten daher höchstens die im Interesse des Arbeitgebers geleisteten Sonderfahrten, die laut Arbeitsvertrag mit einer Pauschale von S 150,-- zu honorieren sind, als beitragsfrei und steuerfrei angesehen werden. Damit war es auch notwendig, den Fahrtkostenzuschuß entsprechend der Vereinbarung im Arbeitsvertrag als Nettobetrag auszuweisen, weil andernfalls den Kläger die Steuer- und Sozialversicherungspflicht getroffen hätte, da es sich beim Fahrtkostenzuschuß von S 2.000,-- um einen Einkommensbestandteil handelte.

Auf der Basis der vom Berufungsgericht gemäß § 498 Abs 1 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes - sieht man davon ab, daß es sich beim Beginn des Arbeitsverhältnisses mit 30.9.1995 und bei der Wiedergabe "Bon's ist GKB" anstelle richtig: Beginn des Dienstverhältnisses 3.9.1990 und "Basis ist GKB" nur um offensichtliche Schreibfehler handelt - erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht gerechtfertigt. Die aufgrund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag durch ca 5 1/2 Jahre in gleichbleibender Höhe als Fahrtkostenzuschuß ausbezahlten S 2.000,-- monatlich stellen einen Bestandteil des Lohnes des Klägers dar, der einseitig nicht rechtswirksam widerrufen werden konnte. Welchen Irrtum der Kläger aus seiner Sicht hätte aufklären sollen, ist nicht ersichtlich. Nach dem Arbeitsvertrag hat der Kläger auch Anspruch auf die geltend gemachte Aufwertung.Auf der Basis der vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 498, Absatz eins, ZPO (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG) als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes - sieht man davon ab, daß es sich beim Beginn des Arbeitsverhältnisses mit 30.9.1995 und bei der Wiedergabe "Bon's ist GKB" anstelle richtig: Beginn des Dienstverhältnisses 3.9.1990 und "Basis ist GKB" nur um offensichtliche Schreibfehler handelt - erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht gerechtfertigt. Die aufgrund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag durch ca 5 1/2 Jahre in gleichbleibender Höhe als Fahrtkostenzuschuß ausbezahlten S 2.000,-- monatlich stellen einen Bestandteil des Lohnes des Klägers dar, der einseitig nicht rechtswirksam widerrufen werden konnte. Welchen Irrtum der Kläger aus seiner Sicht hätte aufklären sollen, ist nicht ersichtlich. Nach dem Arbeitsvertrag hat der Kläger auch Anspruch auf die geltend gemachte Aufwertung.

Da dem Kläger der ausbezahlte Fahrtkostenzuschuß zusteht, liegt keine Überzahlung vor, sodaß weitere Erörterungen und Feststellungen zur eingewendeten Gegenforderung entbehrlich sind.

Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Beklagtenvertreters beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; hinsichtlich der Kosten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark in Graz auf den §§ 58 a ASGG, 41 ZPO, 1 Aufwandersatzgesetz und den hiezu ergangenen Verordnungen.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Beklagtenvertreters beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; hinsichtlich der Kosten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark in Graz auf den Paragraphen 58, a ASGG, 41 ZPO, 1 Aufwandersatzgesetz und den hiezu ergangenen Verordnungen.

Nachdem durch einen Rechtsreferenten der Arbeiterkammer die Berufungsbeantwortung eingebracht worden war, wurde dieses Vollmachtsverhältnis gelöst und ein neues Vollmachtsverhältnis zu einem Rechtsanwalt begründet, der in der Berufungsverhandlung für den Kläger eingeschritten ist.

Rechtliche Beurteilung

Es steht zwar der die Vertretung wahrnehmenden Interessenvertretung das gesamte Pauschale des jeweiligen Verfahrensabschnittes auch dann zu, wenn der Vertreter nur eine einzige Vertretungshandlung in diesem Abschnitt vorgenommen hat (Feitzinger-Tades ASGG**2 176 FN 11); jedoch gilt dies nur dann uneingeschränkt, wenn in diesem Verfahrensabschnitt keine weiteren kostenerzeugenden Vetretungshandlungen dieser Partei gesetzt werden. Aus der Zitierung des § 41 Abs 3 ZPO in § 1 Abs 1 Aufwandersatzgesetz sowie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Aufwandersatzgesetzes (802 der Beilagen XVIII GP, 5) geht hervor, daß sich im Falle der Mehrfachvertretung der Kostenersatzanspruch der Partei aber auch der Aufwandersatzanspruch der Interessenvertretung nach § 41 Abs 3 letzter Satz ZPO richten. Demgemäß kann für den Prozeßgegner keine höhere Kostenersatzpflicht dadurch entstehen, daß zunächst die Kammer und anschließend ein Rechtsanwalt die Vertretung im gleichen Verfahrensabschnitt wahrgenommen haben, was aber hier der Fall wäre, würde man den vollen pauschalen Aufwandersatz für das Berufungsverfahren neben den Anwaltskosten für die Berufungsverhandlung zuerkennen, da sowohl der pauschale Aufwandersatz einerseits als auch eine Vertretung durch den Rechtsanwalt im gesamten Berufungsverfahren andererseits geringere als die verzeichneten Kosten verursacht hätten.Es steht zwar der die Vertretung wahrnehmenden Interessenvertretung das gesamte Pauschale des jeweiligen Verfahrensabschnittes auch dann zu, wenn der Vertreter nur eine einzige Vertretungshandlung in diesem Abschnitt vorgenommen hat (Feitzinger-Tades ASGG**2 176 FN 11); jedoch gilt dies nur dann uneingeschränkt, wenn in diesem Verfahrensabschnitt keine weiteren kostenerzeugenden Vetretungshandlungen dieser Partei gesetzt werden. Aus der Zitierung des Paragraph 41, Absatz 3, ZPO in Paragraph eins, Absatz eins, Aufwandersatzgesetz sowie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Aufwandersatzgesetzes (802 der Beilagen römisch XVIII GP, 5) geht hervor, daß sich im Falle der Mehrfachvertretung der Kostenersatzanspruch der Partei aber auch der Aufwandersatzanspruch der Interessenvertretung nach Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz ZPO richten. Demgemäß kann für den Prozeßgegner keine höhere Kostenersatzpflicht dadurch entstehen, daß zunächst die Kammer und anschließend ein Rechtsanwalt die Vertretung im gleichen Verfahrensabschnitt wahrgenommen haben, was aber hier der Fall wäre, würde man den vollen pauschalen Aufwandersatz für das Berufungsverfahren neben den Anwaltskosten für die Berufungsverhandlung zuerkennen, da sowohl der pauschale Aufwandersatz einerseits als auch eine Vertretung durch den Rechtsanwalt im gesamten Berufungsverfahren andererseits geringere als die verzeichneten Kosten verursacht hätten.

Da der pauschale Aufwandersatz der Interessenvertretung die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens abdecken soll, die Interessenvertretung aber nur den halben Aufwand (Erstattung der Berufungsbeantwortung) getragen hat, erscheint es angemessen, ihr den halben Aufwandersatz des Berufungsverfahrens zuzuerkennen.

Mangels einer Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG wird die ordentliche Revision nicht zugelassen.Mangels einer Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG wird die ordentliche Revision nicht zugelassen.

Anmerkung

EG00014 08A02737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:1998:0080RA00273.97X.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19980325_OLG0639_0080RA00273_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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