Norm
ASGG §50 Abs1Rechtssatz
Beim Begehren des Überweisungsgläubigers um Auszahlung der Sonderzahlung zur Pension des Verpflichteten handelt es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 iVm § 52 Z 2 ASGG. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn die Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten gerichtet wäre. Daran kann der ins Treffen geführte Umstand, daß eine Pensionsleistung schlechthin der Ersatz für das im Arbeitsprozeß erzielte Arbeitseinkommen sei, nichts ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003900Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012