RS OGH 1989/6/14 9ObA62/89, 9ObA72/90, 8ObA8/12b

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

ASGG §50 Abs1
ASGG §52 Z2
EO §308 A
EO §308 D4

Rechtssatz

Beim Begehren des Überweisungsgläubigers um Auszahlung der Sonderzahlung zur Pension des Verpflichteten handelt es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 iVm § 52 Z 2 ASGG. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn die Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten gerichtet wäre. Daran kann der ins Treffen geführte Umstand, daß eine Pensionsleistung schlechthin der Ersatz für das im Arbeitsprozeß erzielte Arbeitseinkommen sei, nichts ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003900

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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