Norm
ASGG §50Rechtssatz
Die Klage eines Arbeitgebers gegen den Haftpflichtversicherer eines Verkehrsteilnehmers auf Ersatz der Lohnfortzahlung aus dem Titel des Schadenersatzes betrifft keine Arbeitsrechtssache und fällt daher in die Zuständigkeit der allgemeinen Gerichtsbarkeit (vgl 2 Ob 21/94).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15R143/02p. Diese ist nunmehr unter RW0000549 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000046Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011