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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASGG §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0191 E 24. November 1992 92/08/0056 E 15. Dezember 1992 92/08/0108 E 15. Dezember 1992Rechtssatz
Nach der Lehre handeln juristische Personen des öffentlichen Rechts (Rechtsträger) durch ihre Organe. Die Rechtsträger sind berufen, Verwaltungsorgane einzurichten, zu erhalten und mit Kompetenzen auszustatten. Organe sind rechtlich geregelte Einrichtungen, deren Funktionen durch Menschen (Amtswalter oder Organwalter) wahrgenommen werden. Daß die fachkundigen Laienrichter durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammern gewählt werden, macht sie noch nicht zu Organen der Landwirtschaftskammern, sind sie doch nicht zuständig, an ihrer Verwaltung oder Vertretung mitzuwirken, sondern (ausschließlich) dazu da, im Rahmen von Spruchkörpern der Justiz tätig zu werden. Sie unterliegen in dieser Funktion daher nicht der Unfallversicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080154.X02Im RIS seit
17.01.2002