RS Vwgh 1992/11/24 91/08/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/02 Gerichtsorganisation
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASGG §10;
ASGG §16;
ASGG §20;
ASVG §8 Abs1 Z3 litg;
B-VG Art82 Abs1;
B-VG Art91 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0191 E 24. November 1992 92/08/0056 E 15. Dezember 1992 92/08/0108 E 15. Dezember 1992

Rechtssatz

Nach der Lehre handeln juristische Personen des öffentlichen Rechts (Rechtsträger) durch ihre Organe. Die Rechtsträger sind berufen, Verwaltungsorgane einzurichten, zu erhalten und mit Kompetenzen auszustatten. Organe sind rechtlich geregelte Einrichtungen, deren Funktionen durch Menschen (Amtswalter oder Organwalter) wahrgenommen werden. Daß die fachkundigen Laienrichter durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammern gewählt werden, macht sie noch nicht zu Organen der Landwirtschaftskammern, sind sie doch nicht zuständig, an ihrer Verwaltung oder Vertretung mitzuwirken, sondern (ausschließlich) dazu da, im Rahmen von Spruchkörpern der Justiz tätig zu werden. Sie unterliegen in dieser Funktion daher nicht der Unfallversicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080154.X02

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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