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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §81 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0268 E 21. Dezember 2005 RS 2Stammrechtssatz
§ 81 Abs. 8 AlVG ist weder Hinweis dafür zu entnehmen, dass ein zeitlicher Höchstabstand zwischen dem Bezug von Karenzgeld und der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld liegen muss, um die Bestimmung anwenden zu können, noch dass der zwischenzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld die Anwendung des § 81 Abs. 8 AlVG ausschlösse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080016.X01Im RIS seit
28.02.2006