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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §14 Abs7;Rechtssatz
Das Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 AlVG sollte einen Ausgleich dafür darstellen, dass die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bereits durch den Bezug von Karenzgeld verbraucht wurde und das Dienstverhältnis nach Ablauf des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz vom Arbeitgeber aufgelöst wird. Dieser sozialpolitische Grund ist mit dem Kinderbetreuungsgeldgesetz deshalb weggefallen, weil durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht berührt wird (vgl. 620 Blg. NR XXI. GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080268.X01Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008