Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Lovrek und die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. DI Hans Lechner und Franz Stanek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zoran J*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Michael G*****, al... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Pauline K*****, vertreten durch Zauner & Mühlböck, Rechtsanwälte KEG in Linz, gegen die beklagte Partei IAF Service GmbH, *****, vertrete... mehr lesen...
Begründung: Das beklagte Transportunternehmen übermittelte am 20. 1. 2003 dem seit 7. 1. 1991 beschäftigten klagenden Kraftfahrer folgendes Schreiben: "Mangels Auftragslage und Auslastung der vorhandenen Kapazitäten sind wir leider gezwungen, das mit Ihnen vereinbarte Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist per 20. 1. 2003 zu beenden und die Kündigung auszusprechen. Zugleich garantieren wir aber hiemit, dass bei zunehmender Auftragslage das Dienstverhältnis fortge... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des berufungsgerichtlichen Beschlusses zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO). Da die
Begründung: des berufungsgerichtlichen Beschlusses zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraphen 528 a, in Verbindung mit 510 Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin entgegenzuhalten: Die Beendigung d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob dem Kläger, welcher nach einer Dienstgeberkündigung erklärte, von einer Wiedereinstellungszusage nicht Gebrauch zu machen, Kündigungsentschädigung und Abfertigung zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die entscheidende... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin ein Abfertigungsanspruch aus einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis (§ 23 Abs 1 AngG) zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin ein Abfertigungsanspruch aus einem u... mehr lesen...
Norm: AlVG §9 Abs6AlVG §9 Abs7
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß die Fälligkeit der auflösungsabhängigen Ansprüche im Fall einer Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte (so schon 9 Ob A 2122/96s). Entscheidungstexte 8 ObA 2241/96h Entscheidungstext OGH 16.01.1997... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDAlVG §9 Abs5AlVG §9 Abs6AlVG §9 Abs7
Rechtssatz: Unabhängig davon, ob die Parteien von einer unechten oder echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ausgingen und unabhängig von der Art der späteren Erklärung des Arbeitnehmers, die Arbeit nicht mehr antreten zu wollen, bleiben diesem die auflösungsabhängigen Ansprüche (hier Abfertigung und Urlaubsentschädigung) gewahrt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der arbeitslo... mehr lesen...