Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Pauline K*****, vertreten durch Zauner & Mühlböck, Rechtsanwälte KEG in Linz, gegen die beklagte Partei IAF Service GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 2.735,97 sA, Insolvenz-Ausfallgeld über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: EUR 2.096,97 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2006, GZ 12 Rs 45/06h-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit ihren Ausführungen, dass vorliegend die Frage der Sicherung etwaiger Ansprüche, die aus der Verletzung der Wiedereinstellungszusage herrühren, zu beurteilen sei, und bei der Beklagten derzeit ein Vielzahl derartiger Verfahren anhängig sei, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Der bloße Umstand dass mehrere ähnlich gelagerte Sachverhalte zu beurteilen sind, begründet noch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, dass das Berufungsgericht in unvertretbarer Weise Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags ignoriert habe.Mit ihren Ausführungen, dass vorliegend die Frage der Sicherung etwaiger Ansprüche, die aus der Verletzung der Wiedereinstellungszusage herrühren, zu beurteilen sei, und bei der Beklagten derzeit ein Vielzahl derartiger Verfahren anhängig sei, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Der bloße Umstand dass mehrere ähnlich gelagerte Sachverhalte zu beurteilen sind, begründet noch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, dass das Berufungsgericht in unvertretbarer Weise Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags ignoriert habe.
Die Klägerin war nach den Feststellungen seit 1989 mit saisonbedingten Unterbrechungen bei einem Gartenbaubetrieb beschäftigt. Die Zusammenrechnung der Dienstzeiten ergibt mehr als 12 Dienstjahre. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben Österreichs anzuwenden. Wie bereits in den Jahren zuvor, wurde der Klägerin von der Arbeitgeberin ein oder zwei Tage vor dem witterungsbedingten Saisonende am 30. 11. 2004 angekündigt, dass sie wieder „stempeln geschickt" würde. Gleichzeitig wurde ihr - wie üblich - die Wiedereinstellung im Frühjahr zugesagt. Im März des Folgejahres wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet. Der Masseverwalter lehnte die Wiederbeschäftigung der Klägerin ab.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass weder ein „Verzicht" der Klägerin auf Einhaltung der Kündigungsfrist noch eine einvernehmliche Auflösung vorliegt, haftet keine (wesentliche) Fehlbeurteilung an. Gemäß § 9 Abs 6 AlVG werden Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, die infolge eines Wiedereinstellungsvertrags oder einer Wiedereinstellungszusage nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass weder ein „Verzicht" der Klägerin auf Einhaltung der Kündigungsfrist noch eine einvernehmliche Auflösung vorliegt, haftet keine (wesentliche) Fehlbeurteilung an. Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, AlVG werden Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, die infolge eines Wiedereinstellungsvertrags oder einer Wiedereinstellungszusage nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
Diese gesetzliche Anordnung, bietet für die Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin, dass die von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsentschädigung infolge Verletzung der Verpflichtung zur Wiedereinstellung jenem Zeitraum zuzuordnen sei, zu dem die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis hätte antreten müssen, keinen Raum. Mag auch der Fall, dass ein(e) ArbeitnehmerIn wegen einer zwischenzeitig angetretenen anderen Beschäftigung die Wiedereinstellung ablehnt, den häufigsten Fall darstellen, bietet die Regelung des § 9 Abs 6 AlVG keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie nur auf derartige Fälle anzuwenden ist. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass § 9 Abs 6 AlVG auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen der Arbeitgeber die zugesagte Wiedereinstellung ablehnt, ist in jedem Fall vertretbar. Das Berufungsgericht hat die Regelung des § 15 Z 1 letzter Absatz des anzuwendenden Kollektivvertrags, wonach zur Berechnung der Kündigungsfristen ... die Arbeitszeiten ... zusammengezählt werden, wenn mit der Kündigung keine Wiedereinstellungszusage verbunden ist, dahin ausgelegt, dass diese Regelung auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall der Nichteinhaltung einer Wiedereinstellungszusage durch den Arbeitgeber (hier: Masseverwalter) anzuwenden ist. Darin kann eine (erhebliche) Fehlbeurteilung, die das korrigierende Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht erblickt werden. Die von der Revisionswerberin vertretene gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass ein Arbeitnehmer bei Verletzung der Wiedereinstellungszusage durch den Arbeitgeber schlechter gestellt wäre, als bei Nichtvorliegen einer solchen Zusage.Diese gesetzliche Anordnung, bietet für die Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin, dass die von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsentschädigung infolge Verletzung der Verpflichtung zur Wiedereinstellung jenem Zeitraum zuzuordnen sei, zu dem die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis hätte antreten müssen, keinen Raum. Mag auch der Fall, dass ein(e) ArbeitnehmerIn wegen einer zwischenzeitig angetretenen anderen Beschäftigung die Wiedereinstellung ablehnt, den häufigsten Fall darstellen, bietet die Regelung des Paragraph 9, Absatz 6, AlVG keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie nur auf derartige Fälle anzuwenden ist. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass Paragraph 9, Absatz 6, AlVG auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen der Arbeitgeber die zugesagte Wiedereinstellung ablehnt, ist in jedem Fall vertretbar. Das Berufungsgericht hat die Regelung des Paragraph 15, Ziffer eins, letzter Absatz des anzuwendenden Kollektivvertrags, wonach zur Berechnung der Kündigungsfristen ... die Arbeitszeiten ... zusammengezählt werden, wenn mit der Kündigung keine Wiedereinstellungszusage verbunden ist, dahin ausgelegt, dass diese Regelung auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall der Nichteinhaltung einer Wiedereinstellungszusage durch den Arbeitgeber (hier: Masseverwalter) anzuwenden ist. Darin kann eine (erhebliche) Fehlbeurteilung, die das korrigierende Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht erblickt werden. Die von der Revisionswerberin vertretene gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass ein Arbeitnehmer bei Verletzung der Wiedereinstellungszusage durch den Arbeitgeber schlechter gestellt wäre, als bei Nichtvorliegen einer solchen Zusage.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E82860 8ObS20.06hSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZAS-Judikatur 2007/92 = ARD 5816/7/2007 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBS00020.06H.1218.000Dokumentnummer
JJT_20061218_OGH0002_008OBS00020_06H0000_000