TE OGH 1998/2/11 9ObA216/97y

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Veröffentlicht am 11.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gabriele Griehsel und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Margarethe P*****, Unternehmerin, H*****straße 16, *****, vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer und Mag.Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Josef H*****, Gartengestaltung, M*****, vertreten durch Dr.Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 79.333,34 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.März 1997, GZ 15 Ra 33/97h-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. November 1996, GZ 45 Cga 176/96t-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin ein Abfertigungsanspruch aus einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis (§ 23 Abs 1 AngG) zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin ein Abfertigungsanspruch aus einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis (Paragraph 23, Absatz eins, AngG) zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, es seien auch

in der Vergangenheit nur mittels echter Aussetzungsvereinbarungen

saisonbedingte Karenzierungen eines ansonsten ununterbrochen

andauernden Arbeitsverhältnisses erfolgt, entgegenzuhalten, daß sich

das Berufungsgericht in seiner entgegengesetzten Beurteilung an die

neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. Arb 11.421 =

RdW 1996, 178 = ARD 4773/22/96; DRdA 1997/48 = ARD 4832/34/97)

gehalten hat.

Ob die Parteien eine Unterbrechung oder Karenzierung des Dienstverhältnisses vereinbart haben, ist in erster Linie aus dem nach den §§ 914 f ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das bloße Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung oder Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs 5 AlVG) sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer (echten) Aussetzungsvereinbarung hindeuten, überwiegen. Ergibt die Erforschung des Parteiwillens keinen eindeutigen Sinn, führt die Auslegung der übrigen Umstände, nämlich die Absicht, den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis "stempeln" zuschicken, was Arbeitslosigkeit iS des § 12 AlVG voraussetzt (vgl Dirschmied, AlVG3 § 12 Erl 3 mwH), und zu diesem Zweck auch eine Wiedereinstellungsbestätigung (= Wiedereinstellungszusage) auszustellen, zu dem vom Berufungsgericht dargelegten Ergebnis, wonach nicht Karenzierungen, sondern - sowohl zuletzt als auch in der Vergangenheit - jeweils Beendigungen des Arbeitsverhältnisses vorlagen. Macht nun ein Arbeitnehmer von der ihm durch eine Wiedereinstellungszusage eingeräumten Option auf den Abschluß eines neuen Dienstvertrages nicht Gebrauch, geht er aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs 7 AlVG wohl seiner aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspringenden Ansprüche nicht verlustig (DRdA 1997/48), doch sollen nur jene Ansprüche gewahrt bleiben, die zur Zeit der "Beendigung" des alten Dienstverhältnisses bereits bestanden haben (SZ 68/75). Wenn die Parteien im Rahmen der ihnen gebotenen Gestaltungsmöglichkeiten anstelle eines echten Aussetzungsvertrages den Weg der Beendigung des Dienstverhältnisses zu Saisonende gewählt haben, steht dies einem Abfertigungsanspruch aufgrund der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses jedenfalls entgegen, weil § 23 Abs 1 AngG den gestaffelten Abfertigungsanspruch von der ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig macht (SZ 62/46), eine solche im Ausmaß von zumindest drei Jahren aber nicht vorliegt.Ob die Parteien eine Unterbrechung oder Karenzierung des Dienstverhältnisses vereinbart haben, ist in erster Linie aus dem nach den Paragraphen 914, f ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das bloße Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung oder Wiedereinstellungszusage (Paragraph 9, Absatz 5, AlVG) sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer (echten) Aussetzungsvereinbarung hindeuten, überwiegen. Ergibt die Erforschung des Parteiwillens keinen eindeutigen Sinn, führt die Auslegung der übrigen Umstände, nämlich die Absicht, den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis "stempeln" zuschicken, was Arbeitslosigkeit iS des Paragraph 12, AlVG voraussetzt vergleiche Dirschmied, AlVG3 Paragraph 12, Erl 3 mwH), und zu diesem Zweck auch eine Wiedereinstellungsbestätigung (= Wiedereinstellungszusage) auszustellen, zu dem vom Berufungsgericht dargelegten Ergebnis, wonach nicht Karenzierungen, sondern - sowohl zuletzt als auch in der Vergangenheit - jeweils Beendigungen des Arbeitsverhältnisses vorlagen. Macht nun ein Arbeitnehmer von der ihm durch eine Wiedereinstellungszusage eingeräumten Option auf den Abschluß eines neuen Dienstvertrages nicht Gebrauch, geht er aufgrund der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG wohl seiner aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspringenden Ansprüche nicht verlustig (DRdA 1997/48), doch sollen nur jene Ansprüche gewahrt bleiben, die zur Zeit der "Beendigung" des alten Dienstverhältnisses bereits bestanden haben (SZ 68/75). Wenn die Parteien im Rahmen der ihnen gebotenen Gestaltungsmöglichkeiten anstelle eines echten Aussetzungsvertrages den Weg der Beendigung des Dienstverhältnisses zu Saisonende gewählt haben, steht dies einem Abfertigungsanspruch aufgrund der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses jedenfalls entgegen, weil Paragraph 23, Absatz eins, AngG den gestaffelten Abfertigungsanspruch von der ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig macht (SZ 62/46), eine solche im Ausmaß von zumindest drei Jahren aber nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E49122 09B02167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00216.97Y.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19980211_OGH0002_009OBA00216_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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