RS OGH 1995/4/12 9ObA27/95, 8ObA300/95 (8ObA301/95), 8ObA306/95, 9ObA2016/96b, 8ObA216/96, 9ObA105/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §1151 ID
AlVG §9 Abs5
AlVG §9 Abs6
AlVG §9 Abs7

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob die Parteien von einer unechten oder echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ausgingen und unabhängig von der Art der späteren Erklärung des Arbeitnehmers, die Arbeit nicht mehr antreten zu wollen, bleiben diesem die auflösungsabhängigen Ansprüche (hier Abfertigung und Urlaubsentschädigung) gewahrt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der arbeitslose Arbeitnehmer eine nicht vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung angetreten und auch zur Zeit der vereinbarten Wiedereinstellung beibehalten hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 27/95
    Entscheidungstext OGH 12.04.1995 9 ObA 27/95
    Veröff: SZ 68/75
  • 8 ObA 300/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 8 ObA 300/95
    Beisatz: Hier: Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Sonderzahlungen. (T1)
  • 8 ObA 306/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 ObA 306/95
    Auch; Beisatz: Hier: Abfertigung einer Baumschularbeiterin. (T2) Veröff: SZ 69/29
  • 9 ObA 2016/96b
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 2016/96b
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 8 ObA 216/96
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 216/96
    Vgl
  • 9 ObA 105/95
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 105/95
    Gegenteilig; Beisatz: Die Bestimmungen des § 9 Abs 6 und 7 AlVG sind nicht auf alle Fälle saisonal bedingter (vorübergehender) Beendigungen der Tätigkeit des Arbeitnehmers anzuwenden, sondern nur auf die, die auch mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden sind. (T4)
  • 9 ObA 2122/96s
    Entscheidungstext OGH 13.11.1996 9 ObA 2122/96s
    Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: § 9 Abs 7 AlVG ist dahin auszulegen, dass die Fälligkeit im Fall der Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer im Fall einer solchen Zusage bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte. (T5)
  • 9 ObA 216/97y
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 216/97y
    Vgl aber; Beisatz: Macht ein Arbeitnehmer von der ihm durch eine Wiedereinstellungszusage eingeräumten Option auf den Abschluss eines neuen Dienstvertrages nicht Gebrauch, geht er aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs 7 AlVG wohl seiner aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspringenden Ansprüche nicht verlustig, doch werden nur jene Ansprüche gewahrt, die zur Zeit der "Beendigung" des alten Dienstverhältnisses bereits bestanden haben. - Daher kein Abfertigungsanspruch. (T6)
  • 9 ObA 271/98p
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 ObA 271/98p
    Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Nur jene Einkommensverluste sollen ausgeglichen werden, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes zurückzuführen sind. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist mit einer Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses verbunden. Bei bloßer Aussetzung - also Karenzierung - ohne echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer der Arbeitsmarktverwaltung nicht wirklich zur Verfügung steht. (T7)
  • 9 ObA 58/00w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 58/00w
    Vgl auch
  • 8 ObA 91/04x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 91/04x
    Vgl auch; Beisatz: Teilt der Arbeitnehmer nach der Unterbrechung und zugesagter Wiedereinstellung mit, dass er ein neues Arbeitsverhältnis antreten werde, stehen ihm gegenüber dem früheren Arbeitgeber die Beendigungsansprüche zu. (T8)
  • 8 ObS 20/06h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 ObS 20/06h
    Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung, dass § 9 Abs 6 AlVG auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen der Arbeitgeber die zugesagte Wiedereinstellung ablehnt, ist in jedem Fall vertretbar. (T9)
  • 8 ObA 22/08f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObA 22/08f
    Auch; Beis wie T8
  • 8 ObA 27/12x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 ObA 27/12x
    Vgl auch; Beis wie T9
    Veröff: SZ 2012/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047284

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten