Norm
AlVG §9 Abs6Rechtssatz
Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß die Fälligkeit der auflösungsabhängigen Ansprüche im Fall einer Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte (so schon 9 Ob A 2122/96s).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106948Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012