Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung des Karenzurlaubsgeldes an die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 25. April 1990 widerrufen werde und die Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Karenzurlaubsgeldes in der Höhe von S 29.003,-- verpflichtet sei. Der Bescheidbegrü... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §12 Abs9;AlVG 1977 §26 Abs4 litd;AlVG 1977 §27 Abs6 idF 1989/394;AlVG 1977 §36 Abs3 litA litf idF 1987/615;AlVG 1977 §36 Abs3 litB litd idF 1987/615;AlVG 1977 §36 Abs3;AlVGNov 1987;AlVGNov 1989;AlVGNov 1992;
Rechtssatz: Angesichts des Umstandes, daß der Gesetzgeber sowohl der AlVGNov BGBl 1987/615 als auch der AlVGNov BGBl 1989... mehr lesen...
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 1991 auf Gewährung von Sondernotstandshilfe gemäß § 39 Abs. 3 AlVG 1977 vom Arbeitsamt mit Bescheid vom 20. August 1991 abgewiesen wurde; dieser Bescheid wurde damit begründet, daß die monatlichen Nettoeinkünfte des Ehegatten der Beschwerdeführerin von S 12.458,90 die nach Auffassung der Behörde maßgebende "Gesamtfreig... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §27 Abs6;B-VG Art18;
Rechtssatz: Die Verweisung des § 27 Abs 6 auf § 6 Abs 3 Notstandshilfe ist keine unzulässige dynamische Verweisung, weil der dem Verordnungsgeber der Notstandshilfe eingeräumte rechtspolitische Spielraum iSd in Art 18 Abs 2 B-VG festgelegten Legalitätsprinzips ausreichen... mehr lesen...