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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs9;Rechtssatz
Angesichts des Umstandes, daß der Gesetzgeber sowohl der AlVGNov BGBl 1987/615 als auch der AlVGNov BGBl 1989/364 trotz Änderungen auch im Karenzurlaubsgeldrecht zwar die Anwendung des § 12 Abs 9 AlVG im Notstandshilferecht (durch Einfügung des § 36 Abs 3 lit A lit f und lit B lit d im § 36 Abs 3 AlVG durch die AlVGNov BGBl 1987/615) und im Karenzurlaubsgeldrecht bei der Ermittlung des Einkommens Dritter für die Beurteilung erhöhten Karenzurlaubsgeldes (durch die Einfügung des § 27 Abs 6 AlVG durch die AlVGNov BGBl 1989/394) anordnete, nicht aber auch für eine unmittelbare Anwendung des § 12 Abs 9 AlVG im übrigen Karenzurlaubsgeldrecht Vorsorge traf und auch die Erläuterungen der Regierungsvorlagen zu diesen Novellen auf die Absicht einer nur beschränkten Anwendung der genannten Bestimmung hindeuten, muß die auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs 9 AlVG bei der nach § 26 Abs 4 lit d AlVG erforderlichen Ermittlung des Einkommens selbständig erwerbstätiger Anspruchswerberinnen scheidet daher vor Inkrafttreten der AlVGNov BGBl 1992/416 aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080254.X07Im RIS seit
04.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018