Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §17 Abs1;AlVG 1977 §33 Abs1;AlVG 1977 §36;AlVG 1977 §38;NotstandshilfeV §6 Abs4;VwRallg; Beachte Besprechung in:
DRdA 1994/4 S 329-332; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/07/07 92/08/0097 1
(hier: NotstandshilfeV § 6 Abs 4) Stammrechtssatz Die Frage des Anspruches auf Not... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Fotokopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer machte im Anschluß an die einvernehmliche Beendigung seines Dienstverhältnisses mit der X am 30. Dezember 1992 am 5. Jänner 1993 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt Gänserndorf geltend. Dieses Arbeitsamt sprach mit Bescheid vom 1. Februar 1993 jedoch im Hinblick darauf, daß dem Beschwerdeführer für nichtkonsumierten Urla... mehr lesen...
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Norm: AlVG 1977 §16 Abs1;AlVG 1977 §17 Abs1;AlVG 1977 §46 Abs1;AlVG 1977 §46 Abs5;
Rechtssatz: Kein RS. (Hinweis E 9.2.1993, 92/08/0116) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993080189.X01 Im RIS seit 18.10.2001 mehr lesen...
Nach dem Akteninhalt stellte die Beschwerdeführerin am 21. Jänner 1991 unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars beim Arbeitsamt Versicherungsdienste den Antrag auf Gewährung einer Sondernotstandshilfe. Nach Vorlage einer Bestätigung des Amtes für Jugend und Familie VI. und VII. Bezirk vom 31. Jänner 1991, wonach eine Aufnahme des am 20. Jänner 1990 geborenen Kindes der Beschwerdeführerin in einem öffentlichen Kindergarten oder Kindertagesheim frühestens ab S... mehr lesen...
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Norm: AlVG 1977 §17 Abs1;AlVG 1977 §33 Abs1;AlVG 1977 §38;AlVG 1977 §39 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/07/07 92/08/0097 1 Stammrechtssatz Die Frage des Anspruches auf Notstandshilfe bzw Sondernotstandshilfe ist zeitraumbezogen zu beurteilen (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/... mehr lesen...
Aus der Aktenlage ergibt sich nachstehender unbestrittener Sachverhalt: Der Beschwerdeführer teilte am 29. April 1991 dem Arbeitsamt Angestellte (Wien) mit, daß er bis 25. April 1991 beschäftigt gewesen und seitdem im Krankenstand sei. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 23. Mai 1991 gab er bekannt, vom 23. April bis 28. April und vom 16. Mai bis 23. Mai 1991 im Krankenstand gewesen zu sein; ab 24. Mai 1991 werde er sich stationär im Genesungsheim X aufhalten. Daraufhin wurde de... mehr lesen...
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Norm: AlVG 1977 §17 Abs1;AlVG 1977 §46 Abs1;AlVG 1977 §46 Abs5; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/08/0264 E 5. September 1995
Rechtssatz: Das Arbeitslosengeld gebührt im zweiten Fall des § 46 Abs 5 AlVG, in dem für die Geltendmachung des bereits einmal geltend gemachten, aber unterbrochenen oder ruhenden Anspruches ... mehr lesen...
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin bezog u.a. in der Zeit vom 19. August 1981 bis 26. März 1982 Karenzurlaubsgeld und ab 20. Juli 1983 Sondernotstandshilfe bzw. Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 12. Juli 1991 ersuchte sie beim Arbeitsamt Liezen (im folgenden erstinstanzliche Behörde) um Nachzahlung der Notstandshilfe für die Zeit vom 23. Juni 1982 bis 23... mehr lesen...
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Norm: AlVG 1977 §17 Abs1;AlVG 1977 §33 Abs1;AlVG 1977 §38;AlVG 1977 §39 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die Frage des Anspruches auf Notstandshilfe bzw Sondernotstandshilfe ist zeitraumbezogen zu beurteilen (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
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Norm: AlVG 1977 §17 Abs1;AlVG 1977 §46 Abs1; Beachte Besprechung in:
ASok Nr. 7/2006, S 264 - 269;
Rechtssatz: Die auf einer unrichtigen Rechtsauskunft des zuständigen Sachbearbeiters beruhende Unterlassung einer dem § 46 Abs 1 AlVG entsprechenden Antragstellung ist nicht einer solchen Geltendmachung mit den Rechtswirkungen des... mehr lesen...