RS Vwgh 1993/2/9 92/08/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1993
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/08/0264 E 5. September 1995

Rechtssatz

Das Arbeitslosengeld gebührt im zweiten Fall des § 46 Abs 5 AlVG, in dem für die Geltendmachung des bereits einmal geltend gemachten, aber unterbrochenen oder ruhenden Anspruches die "persönliche Wiedermeldung" genügt, so wie nach der Rechtslage vor der Einfügung des § 46 Abs 5 AlVG nicht erst - wie bei der Geltendmachung nach § 46 Abs 1 in Verbindung mit § 17 Abs 1 AlVG - ab der Geltendmachung, sondern schon ab Wegfall des Unterbrechungstatbestandes bzw Ruhenstatbestandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080116.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten