Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin beantragte am 4. Dezember 2006 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, welches ihr mit Bescheid vom 9. Jänner 2007 ab dem 4. Dezember 2006 zuerkannt wurde. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr am 27. November 2006 von ihrem Diens... mehr lesen...
Mit dem in Beschwerde gezogenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. September 2004 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge gegeben. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, die Beschwerdeführerin sei bis 15. Oktober 2001 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden (nach der Aktenlage seit 27. September 2000). Nach Wochengeldbezug vom 16. Oktober 2001 bis 14. Juni 2002 habe die Besc... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz61/01 Familienlastenausgleich62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §16;AlVG 1977 §17;KBGG 2001;
Rechtssatz: Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld stellt weder einen Ruhensgrund im Sinne des § 16 AlVG dar, noch ist gesetzlich vorgesehen, dass eine wegen eines derartigen Bezuges verspätete Antragsabgabe zu einem Arbeitslosengeldbezug rückwirkend ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 2. Oktober 2002 wegen Verstreichens der Dreijahresfrist gemäß § 33 Abs. 4 AlVG ab. In der Begründung: führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 2. September 1999 Arbeitslosengeld bezogen habe. Am 3. September 1999 habe er einen Kontrolltermin beim Arbeitsmarktservice versäumt und... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhielt am 28. Februar 2001 beim Arbeitsmarktservice Linz ein Antragsformular für die Gewährung von Arbeitslosengeld, versehen mit der ersten Rückgabefrist bis 13. März 2001. Diese Frist wurde zunächst wegen einer fehlenden Arbeitsbescheinigung bis 23. März 2001 verlängert. Am 23. März 2001 brachte die Beschwerdeführerin die fehlende Arbeitsbescheinigung samt dem Antragsformular zum zuständigen Bearbeiter. Dieser nahm den Antrag zunächst entgegen und stellte ein... mehr lesen...
Am 30. März 1998 stellte der Beschwerdeführer - nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe - einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe, der von der belangten Behörde im Instanzenzug mit Bescheid vom 10. Juni 1998 abgewiesen wurde. Begründend verwies die belangte Behörde auf die jugoslawische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und auf den Umstand, dass er während insgesamt 52 Wochen Notstandshilfe bezogen habe, somit sein Anspruch am 5. Februar 1996 e... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §17;AlVG 1977 §35;AlVG 1977 §38;AlVG 1977 §7;
Rechtssatz: In Fällen, in denen die bekämpfte Abweisungsentscheidung nicht nur für einen bestimmten Zeitraum ergangen ist, ist der Antragsteller auch mit Blick auf die gesetzliche Befristung der Zuerkennung der Notstandshilfe mit jeweils 52 Wochen nicht dazu verpflichtet, während d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Formulares am 1. Dezember 1999 die Gewährung von Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, Berufliche Rehabilitation Wien. Diese regionale Geschäftsstelle setzte den Termin für die Rückgabe des Antragsformulars mit 13. Dezember 1999 fest und bestimmte den Ort der Rückgabe mit "1090 Wien, Währinger Gürtel 104/2. Stock, Zi. 2016" (offenbar Arbeitsmarktservice Versic... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte am 11. Februar 1994 beim Arbeitsmarktservice Angestellte die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die ihr formlos zuerkannte Leistung - die Mitteilung darüber findet sich in den vorgelegten Akten nicht - wurde mit Wirksamkeit ab 1. September 1994 mit der internen Begründung: , ein "VV" (offenbar "Vermittlungsvorschlag") sei von der Post retourniert worden, faktisch eingestellt. Am 11. April 1995 sprach die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice A... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §17;AlVG 1977 §46 Abs5;
Rechtssatz: Wohnsitzänderungen kommen als Einstellungsgrund wegen Wegfalls der Zuständigkeit nicht in Frage (vgl dazu in einem das Karenzurlaubsgeld betreffenden Fall das E 9.2.1993, 92/08/0211; hier betreffend Arbeitslosengeld). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:V... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §16;AlVG 1977 §17;AlVG 1977 §46;
Rechtssatz: Ein bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vorhandener "latenter" Anspruch auf Arbeitslosengeld bedarf der Geltendmachung gemäß § 46 AlVG, um zur Auszahlung zu führen; einem solchen noch nicht geltend gemachten Anspruch kann in bezug auf die Realisierung ein gemäß § 16 AlVG ruhen... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §16;AlVG 1977 §17;AlVG 1977 §46;
Rechtssatz: Ein gemäß § 16 AlVG ruhender Anspruch bedarf bei Wegfall des Ruhenstatbestandes keiner neuerlichen Geltendmachung im Sinne des § 17 Abs 1 AlVG und § 46 AlVG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989080209.X01 Im RI... mehr lesen...