Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §17;Beachte
Besprechung in: ASok Nr. 7/2006, S 264 - 269;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 3. November 2003, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2003-1136, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 2. Oktober 2002 wegen Verstreichens der Dreijahresfrist gemäß § 33 Abs. 4 AlVG ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 2. September 1999 Arbeitslosengeld bezogen habe. Am 3. September 1999 habe er einen Kontrolltermin beim Arbeitsmarktservice versäumt und sich erst wieder am 22. Oktober 1999 gemeldet. Am 2. September 1999 habe der Beschwerdeführer noch 11 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt, dieser Anspruch sei jedoch gemäß § 49 AlVG bei dem Kontrollterminversäumnis verloren gegangen. Einen mit 22. Oktober 1999 ausgegebenen Notstandshilfeantrag habe der Beschwerdeführer nicht eingebracht. Eine neuerliche Antragstellung sei erst wieder am 2. Oktober 2002 dokumentiert. Im Juni 2002 seien in der EDV des Arbeitsmarktservice lediglich Eintragungen zu einer in der Folge ausgestellten Bestätigung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG dokumentiert. Eine Vorsprache bezüglich einer Antragstellung auf Notstandshilfe sei weder im Leistungsakt noch in den EDV-Aufzeichnungen vermerkt.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Huttengasse vom 15. Mai 2003 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 2. Oktober 2002 abgewiesen worden. Diese Entscheidung sei damit begründet worden, dass die Frist zur Beantragung der Notstandshilfe am 2. September 2002 geendet habe.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers habe dieser angegeben, bereits im Juni 2002 beim Arbeitsmarktservice gewesen zu sein, es sei ihm jedoch kein Formular für die Stellung eines Notstandshilfeantrages aufgefolgt worden. Es sei ihm eine Terminkarte ausgefolgt und die Auskunft erteilt worden, dass er keinen Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Der Beschwerdeführer hätte sich in der Zeit vom 23. Mai 2001 bis 21. August 2001 in ambulanter Betreuung im sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe befunden, sich jedoch nicht krankschreiben lassen können, da er nicht versichert gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer habe der Berufung eine Bestätigung des sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe beigelegt und beantragt, dass diese ambulante Betreuung als Rahmenfristerstreckungsgrund herangezogen werden möge.
Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausgeführt habe, er habe bereits im Juni 2002 wegen einer Antragstellung vorgesprochen und es wäre ihm dabei eine Terminkarte ausgestellt worden, sei er aufgefordert worden, diese Terminkarte der Berufungsbehörde zu übermitteln. In der Landesgeschäftsstelle seien in der Folge per Fax ein Zettel mit Vermerken des Arbeitsmarktservice vom 17. Juni 2002, die ebenfalls das Ausländerbeschäftigungsverfahren beträfen, und die zuvor erwähnte Bestätigung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG, datiert mit 28. Juni 2002, eingelangt.
Gemäß § 33 Abs. 4 AlVG könne Notstandshilfe gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um die Notstandshilfe bewirbt. Durch den Verlust des Restanspruches wegen Kontrollversäumnisses sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers am 2. September 1999 erschöpft gewesen. Die Beantragung der Notstandshilfe mit 2. Oktober 2002 sei somit verspätet gewesen.
Die Angabe des Beschwerdeführers, dass ihm im Juni 2002 seitens des Arbeitsmarktservice eine Antragstellung verwehrt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, da lediglich Vorsprachen im Zusammenhang mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dokumentiert seien und es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, dass dem Beschwerdeführer eine Antragstellung von einem Arbeitsmarktservice-Mitarbeiter verwehrt worden sei. Die Vorlage der vom Beschwerdeführer erwähnten Terminkarte wäre für die Berufungsbehörde notwendig gewesen, um die behauptete Vorsprache des Beschwerdeführers zwecks Antragstellung, welche in den Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice nicht dokumentiert sei, überprüfen zu können.
Eine Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 3 AlVG sei nicht möglich, da die gesetzlichen Bestimmungen auf einen Krankengeldbezug bzw. auf eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt abstellten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 38 AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Nach § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.
Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der genannten Fristen an.
§ 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 97/08/0428, m.w.N.).
Nach dem diesbezüglich unstrittigen Sachverhalt wurde das am 3. Dezember 2002 vom Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice abgegebene bundeseinheitliche Antragsformular am 2. Oktober 2002 ausgegeben. Im Hinblick auf die abschließende Regelung des § 46 AlVG ist es daher zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Notstandshilfe nicht maßgeblich, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, im Juni 2002 von einem Organ des Arbeitsmarktservice die unrichtige Auskunft, dass er keinen Anspruch auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung habe, erhielt und deswegen keinen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe einbrachte.
2. § 33 Abs. 4 AlVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 lautet:
"Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5."
Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 33 Abs. 4 AlVG Zeiten außer Betracht zu lassen seien, in denen die Einhaltung der Dreijahresfrist durch ein rechtswidriges Verhalten staatlicher Behörden (unrichtige Rechtsauskunft, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Notstandshilfe hätte, sowie Unterlassung der Aufklärung im Sinne des § 13a AVG über die Dreijahresfrist) unmöglich gemacht wurde. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1999, B 1045/98, VfSlg. 15504, in welchem der Verfassungsgerichtshof zu § 14e Abs. 1 AuslBG aussprach, es sei Aufgabe einer vernünftigen, den Sinn des Gesetzes bedenkenden Vollziehung, Zeiten außer Betracht zu lassen, in denen die Erfüllung der Voraussetzung des § 14e Abs. 1 AuslBG durch ein rechtswidriges Verhalten staatlicher Behörden von vornherein unmöglich gemacht wurde.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in VfSlg. 15504/1999 entschiedenen aber nicht ausschließlich dadurch, dass die Fristversäumnis durch eine (behauptete) unrichtige Rechtsauskunft, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe habe, sowie durch eine Unterlassung der Aufklärung über die Dreijahresfrist nach § 13a AVG herbeigeführt wurde. Während nach dem dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Sachverhalt feststand, dass dem Betroffenen die Erfüllung der für die dort verfahrensgegenständliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen (Mindestdauer erlaubter Beschäftigung im Inland) durch ein rechtswidriges Verhalten der Behörde (rechtswidrige Beendigung des Aufenthaltsrechts und dadurch erzwungene Ausreise) von vornherein rechtlich und faktisch unmöglich gemacht wurde, behauptet der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall, dass er durch eine unrichtige Rechtsauskunft an der Verfolgung seiner Ansprüche gehindert worden sei, d.h. dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauskunft seine Ansprüche nicht fristgerecht verfolgt hat. Durch eine allfällige unrichtige Auskunft der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wird jedoch die Durchsetzung eines Anspruchs auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht von vornherein unmöglich gemacht, wäre es dem Beschwerdeführer doch ungeachtet der behaupteten Auskunft offen gestanden, einen entsprechenden Antrag einzubringen und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen eine dem Antrag nicht stattgebende Entscheidung zu ergreifen. Anders als nach dem der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Sachverhalt wäre im vorliegenden Fall durch das behauptete rechtswidrige Verhalten der Behörde zudem auch nicht unmittelbar in die Anspruchsvoraussetzungen eingegriffen worden, sodass auch unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsintensität und der Eingriffsrichtung eine vergleichbare Situation nicht vorliegt.
Ein verfassungsrechtliches "Gebot", § 33 Abs. 4 AlVG entgegen dessen klaren Wortlaut in dem vom Beschwerdeführer gewünschten Sinne zu interpretieren, vermag der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu erkennen.
3. Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe in einem wesentlichen Punkt eine Ermittlungstätigkeit unterlassen oder das rechtliche Gehör verletzt, da sie vermeint habe, dass ausschließlich durch Vorlage der Terminkarte der Nachweis gelingen könne, dass der Beschwerdeführer im Juni 2002 um Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vorgesprochen habe. Ebenfalls im Sinne der Wahrnehmung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG hätte der Beschwerdeführer darüber belehrt werden müssen, dass ihm mangels anderweitiger Nachvollziehbarkeit im Akt Gelegenheit gegeben werde, Beweismittel dafür vorzulegen, dass er im Juni 2002 beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen habe. Der Beschwerdeführer wäre so in die Lage versetzt gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren vorzubringen, dass er bereits im Juni 2002 versucht habe, einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe zu stellen. Somit wäre "die Beantragung der Notstandshilfe im Juni 2002" festzustellen und dem Beschwerdeführer Notstandshilfe im Sinne des AlVG zuzuerkennen gewesen.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, da der Beschwerdeführer sich selbst darauf berufen hat, eine Meldekarte ausgehändigt bekommen zu haben, weshalb es nicht rechtswidrig ist, wenn die Behörde die Nichtvorlage dieses Beweismittels durch den Beschwerdeführer in der dargelegten Weise im Rahmen ihrer Beweiswürdigung bewertet hat.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch ein "civil right" im Sinne der EMRK betrifft, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072, und vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0059). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt (Ausgabe des letztlich eingebrachten Antragsformulars am 2. Oktober 2002) geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080044.X00Im RIS seit
16.08.2005