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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AlVG 1977 §16;Rechtssatz
Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld stellt weder einen Ruhensgrund im Sinne des § 16 AlVG dar, noch ist gesetzlich vorgesehen, dass eine wegen eines derartigen Bezuges verspätete Antragsabgabe zu einem Arbeitslosengeldbezug rückwirkend ab dem Tag der Ausgabe des Formulars führt. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass in Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges studiert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080061.X04Im RIS seit
23.05.2007Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011