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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §17;Rechtssatz
In Fällen, in denen die bekämpfte Abweisungsentscheidung nicht nur für einen bestimmten Zeitraum ergangen ist, ist der Antragsteller auch mit Blick auf die gesetzliche Befristung der Zuerkennung der Notstandshilfe mit jeweils 52 Wochen nicht dazu verpflichtet, während der Weiterverfolgung eines solchen Anspruchs auf Notstandshilfe im Rechtsmittelweg bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts weitere solche Anträge auf Zuerkennung von Notstandshilfe vor der regionalen Geschäftsstelle nach Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Frist von 52 Wochen zu stellen, weil diese Frist bis zu einer die Notstandshilfe erstmals zuerkennenden Entscheidung bloß fiktiven Charakter hat und ihr Lauf auch vom Arbeitslosen fiktiv gar nicht beurteilt werden kann. Die uneingeschränkte Weiterverfolgung des Anspruches während dieser Verfahren ersetzt vielmehr die weiteren Antragstellungen, sofern das Verfahren bis zur erstmaligen Zuerkennung die Dauer von 52 Wochen überschreitet. Aus diesen Gründen kommt eine Beschränkung der Zuerkennung von Notstandshilfe auf 52 Wochen dann nicht mehr in Betracht, wenn als Ergebnis eines solchen Verfahrens die Notstandshilfe rückwirkend auf Grund eines Antrages zuzuerkennen ist, der schon länger als 52 Wochen zurückliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080072.X02Im RIS seit
21.07.2003