RS Vwgh 1989/12/12 89/08/0209

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16;
AlVG 1977 §17;
AlVG 1977 §46;

Rechtssatz

Ein bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vorhandener "latenter" Anspruch auf Arbeitslosengeld bedarf der Geltendmachung gemäß § 46 AlVG, um zur Auszahlung zu führen; einem solchen noch nicht geltend gemachten Anspruch kann in bezug auf die Realisierung ein gemäß § 16 AlVG ruhender Anspruch nicht gleichgesetzt werden, da ein ruhender Anspruch bereits einmal gemäß § 46 AlVG geltend gemacht worden sein muss. Ein schon einmal geltend gemachter Anspruch bedarf jedoch - wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht - keiner neuerlichen Geltendmachung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080209.X02

Im RIS seit

05.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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