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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16;Rechtssatz
Ein bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vorhandener "latenter" Anspruch auf Arbeitslosengeld bedarf der Geltendmachung gemäß § 46 AlVG, um zur Auszahlung zu führen; einem solchen noch nicht geltend gemachten Anspruch kann in bezug auf die Realisierung ein gemäß § 16 AlVG ruhender Anspruch nicht gleichgesetzt werden, da ein ruhender Anspruch bereits einmal gemäß § 46 AlVG geltend gemacht worden sein muss. Ein schon einmal geltend gemachter Anspruch bedarf jedoch - wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht - keiner neuerlichen Geltendmachung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080209.X02Im RIS seit
05.06.2007