Norm
ASVG §358Rechtssatz
Auch einer berichtigten Eintragung in einem Personenstandsbuch kommt keine größere Beweiskraft als einer gewöhnlichen Eintragung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071328Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018