Norm
NTG §2Rechtssatz
In aller Regel werden bei der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden vor allem die Besprechungen mit dem Auftraggeber, die Informationsaufnahme, das Studium der Rechtslage, die konzeptive Tätigkeit, das Ansagen des Entwurfs und schließlich die Verlesung bzw die erforderliche und erbetene Erläuterung des Entwurfs anläßlich der Urkundenfertigung durch die Parteien mit der Wertgebühr gemäß § 2 NTG mitabgegolten. Verrichtungen außerhalb der Kanzlei des Notars (bzw Rechtsanwalts) sind dagegen gesondert zu entlohnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070769Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020